Tz. 11

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Bei Spenden muss es sich um freiwillige Leistungen handeln. Deshalb sind z. B. Aufwendungen zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen beim Erben steuerlich nicht als Spenden abziehbar (BFH vom 22.09.1993, BStBl II 1993, 874; zur Nichtabziehbarkeit dieser Zuwendungen beim Erblasser s. BFH vom 23.10.1996, BStBl II 1997, 239). Nach der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (AEAO zu § 52 AO TZ 1.3.1.7, Anhang 2) liegt Freiwilligkeit ebenfalls nicht vor, bei als "Zuwendungen/Spenden" bezeichneten Zahlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Verein, wenn die Aufnahme satzungsgemäß oder faktisch von der Leistung dieser Zahlung abhängig ist. In derartigen Fällen ist zu prüfen, ob es sich bei den Zahlungen um freiwillige unentgeltliche Zuwendungen oder um Sonderzahlungen handelt.

Unschädlich sind jedoch freiwillig eingegangene Rechtspflichten (z. B. die Verpflichtung des Stifters nach Anerkennung der Stiftung das Stiftungskapital zu leisten; BFH vom 05.02.1992, BStBl II 1992, 748).

 

Tz. 12

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Zahlungen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Erfüllung einer Auflage nach § 153a StPO oder § 56b StGB sind nicht als Spende abziehbar, da es auch hier an einer Freiwilligkeit fehlt (BFH vom 19.12.1990, BStBl II 1991, 234).

 

Tz. 13

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Elternleistungen an gemeinnützige Kindergarten- bzw. Schulvereine, wie z. B. Waldorfschulen, oder deren Fördervereine sind nur insoweit als Zuwendung abzugsfähig, als es sich um freiwillige Leistungen handelt, die über den festgelegten Elternbeitrag hinausgehen. Wird das Schulgeld so niedrig angesetzt, dass der normale Betrieb der Schule nur durch Leistungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, handelt es sich bei den Leistungen an den Förderverein nicht um eine spendenbegünstigte Zuwendung, sondern um ein Entgelt für die Betreuung der Kinder (BFH vom 12.08.1999, BStBl II 2000, 65).

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