Tz. 91

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Bei einem ausländischen Zuwendungsempfänger innerhalb der EU/des EWR, der nicht beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, kann aus unionsrechtlichen Gründen (bis zum 31.12.2023) nicht verlangt werden, dass die von ihr ausgestellten Bescheinigung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck i. S. d. § 50 EStDV (Anhang 11) entspricht. Wenn die Bescheinigung es den Steuerbehörden ermöglicht, klar und genau zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Steuervorteils vorliegen, muss diese Bescheinigung von den Behörden als mit der Vorlage der entsprechenden Bescheinigung gleichwertig angesehen werden (EuGH vom 30.06.2011, Meilicke II, BFH/NV 2011, 1467, Rz. 46 zur Vorlage einer Körperschaftsteuerbescheinigung).

 

Tz. 92

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Zu den notwendigen Bestandteilen der Zuwendungsbestätigung einer ausländischen gemeinnützigen Einrichtung gehört indes, dass der ausländische Spendenempfänger bescheinigt, dass er

Von diesem durch die Zuwendungsbestätigung dokumentierten Verwendungsnachweis kann auch bei ausländischen Körperschaften nicht abgesehen werden, da mit dieser Erklärung der Spendenempfänger die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen übernimmt und damit die Grundlage dafür schafft, dass ein anderer Staat auf seinen Steueranspruch verzichtet (BFH vom 21.01.2015, BStBl II 2015, 588).

 

Tz. 93

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Wegen der weiteren Nachweise über den gemeinnützigkeitsrechtlichen Status der ausländischen Empfängerkörperschaft, die ein Spender erbringen muss, wird auf Tz. 63ff. verwiesen.

 

Tz. 93a

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Ab dem 01.01.2024 können ausländische EU-/EWR-Körperschaften Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Abs. 1 EStDV (Anhang 11) ausstellen, da dann ihre gemeinnützigkeitsrechtliche Überprüfung im Rahmen der Eintragung in das Zuwendungsempfängerregister (§ 60b AO, Anhang 1b) durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgt. Ein Nachweis durch den Spender ist dann nicht mehr erforderlich/möglich. Fehlt es an der Eintragung in das Zuwendungsempfängerregister, mithin der positiven Feststellung durch das BZSt, ist ein Spendenabzug an die ausländische Einrichtung nicht möglich, da diese dann keine Zuwendungsbestätigung nach § 50 Abs. 1 EStDV (Anhang 11) ausstellen kann.

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