Tz. 48
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Die Geld- und Sachzuwendungen müssen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. §§ 52–53 AO geleistet werden (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG, Anhang 10).
Hierzu gehören:
- die Förderung gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 1–25 AO, Anhang 1b),
- die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO, Anhang 1b),
- die Förderung kirchlicher Zwecke (§ 54 AO, Anhang 1b).
Die spendenbegünstigten Zwecke sind identisch mit den für die Anerkennung als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) zugelassenen Zwecken.
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