Tz. 48

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Geld- und Sachzuwendungen müssen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. §§ 5253 AO geleistet werden (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG, Anhang 10).

Hierzu gehören:

Die spendenbegünstigten Zwecke sind identisch mit den für die Anerkennung als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) zugelassenen Zwecken.

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