Tz. 1

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Beschäftigen Vereine oder andere Körperschaften oder Organisationen Arbeitnehmer gegen Entgelt, ist grundsätzlich Sozialversicherungspflicht gegeben, weil jedes angestellte (nichtselbständige) Beschäftigungsverhältnis der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

 

Tz. 2

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Werden zwischen dem Arbeitgeber – "Verband/Verein" – und der (nichtselbständig) beschäftigten Person Abreden getroffen, durch welche eine Sozialversicherungspflicht ausgeschlossen werden soll, sind diese unwirksam.

 

Tz. 3

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Entscheidendes Merkmal für das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers im Rahmen eines arbeits- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses. Dies liegt vor, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert und gegenüber dem Arbeitgeber weisungsgebunden ist.

Die sozialgerichtliche Rechtsprechung hat den Begriff des Arbeitnehmers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausgeformt. Es besteht weitgehend (nicht vollständig) Deckungsgleichheit mit dem lohnsteuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriff. Zur Abgrenzung, insbesondere von selbständiger Tätigkeit, kann somit auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sowie des Bundesfinanzhofes herangezogen werden.

S. "Arbeitnehmer des Vereins".

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