Tz. 123
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Meldetatbestand | Abgabegrund | Meldefrist |
---|---|---|
Jahresmeldung für freigestellte Beschäftigte Wenn das rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses in Insolvenzfällen in das folgende Kalenderjahr fällt, ist eine Jahresmeldung mit dem Abgabegrund 70 abzugeben. | 70 | Mit der ersten nach dem 31.12. folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres |
Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung Mit dem Vortag der Insolvenzeröffnung oder Insolvenzabweisung mangels Masse ist eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 71 vorzunehmen. | 71 | Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende |
Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung Gleichzeitig mit der Meldung 71 ist eine weitere Entgeltmeldung mit dem Abgabegrund 72 zum rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu erstellen. | 72 | Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende |
Hinweis:
Bei Weiterbeschäftigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels Masse gilt:
- 30 – Abmeldung, wenn neue Betriebsnummer verwendet wird;
- 33 – Abmeldung, wenn bisherige Betriebsnummer weiter verwendet wird,
- 10 – Anmeldung, wenn neue Betriebsnummer verwendet wird;
- 13 – Anmeldung, wenn bisherige Betriebsnummer weiter verwendet wird.
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