Tz. 123

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

 
Meldetatbestand Abgabegrund Meldefrist
Jahresmeldung für freigestellte Beschäftigte Wenn das rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses in Insolvenzfällen in das folgende Kalenderjahr fällt, ist eine Jahresmeldung mit dem Abgabegrund 70 abzugeben. 70 Mit der ersten nach dem 31.12. folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres
Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung Mit dem Vortag der Insolvenzeröffnung oder Insolvenzabweisung mangels Masse ist eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 71 vorzunehmen. 71 Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende
Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung Gleichzeitig mit der Meldung 71 ist eine weitere Entgeltmeldung mit dem Abgabegrund 72 zum rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu erstellen. 72 Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende
 

Hinweis:

Bei Weiterbeschäftigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels Masse gilt:

  • 30 – Abmeldung, wenn neue Betriebsnummer verwendet wird;
  • 33 – Abmeldung, wenn bisherige Betriebsnummer weiter verwendet wird,
  • 10 – Anmeldung, wenn neue Betriebsnummer verwendet wird;
  • 13 – Anmeldung, wenn bisherige Betriebsnummer weiter verwendet wird.

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