Tz. 47

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 538 EUR im Monat übersteigt (s. Abschn. B.2.2.3 Geringfügigkeitsrichtlinien). Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das erzielte monatliche Arbeitsentgelt 538 EUR nicht überschreitet. Darüber hinaus braucht die Berufsmäßigkeit nicht geprüft zu werden, wenn die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen als nicht geringfügig anzusehen ist.

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium, auch wenn die Fachschulausbildung oder das Studium durch gesetzliche Dienstpflicht hinausgeschoben wird) ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. Wiederholen sich allerdings solche Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen.

 

Tz. 48

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die vorstehenden Grundsätze gelten sinngemäß auch für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über 538 EUR (Hauptbeschäftigung) ausgeübt werden, sowie für kurzfristige Beschäftigungen neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld.

 

Tz. 49

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Dabei können nur solche Beschäftigungen berücksichtigt werden, in denen die monatliche Arbeitsentgeltgrenze von 538 EUR überschritten wird. Bei Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, können nur Beschäftigungszeiten nach dem Ausscheiden angerechnet werden. Im Übrigen stehen bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit Zeiten des Leistungsbezugs nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch den Beschäftigungszeiten gleich.

 

Tz. 50

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch einen Wehr- oder Zivildienst unterbrochen wird und die während der gesetzlichen Dienstpflicht eine auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristete Beschäftigung ausüben und mehr als 538 EUR im Monat verdienen, üben diese Beschäftigung berufsmäßig aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob die befristete Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Dies gilt auch für Beschäftigungen, die während der Elternzeit oder eines unbezahlten Urlaubs ausgeübt werden.

 

Tz. 51

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Üben Personen, die beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende gemeldet sind, eine Beschäftigung aus, so ist diese als berufsmäßig anzusehen und daher ohne Rücksicht auf ihre Dauer versicherungspflichtig, es sei denn, dass die Arbeitsentgeltgrenze von 538 EUR nicht überschritten wird (s. Abschn. B.2.2.3 Abs. 6 Geringfügigkeitsrichtlinien).

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