Tz. 96

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte beträgt seit Oktober 2022 520 EUR. Zum 01.01.2024 wird sie erhöht auf 538 EUR. Entrichtet der Arbeitgeber für derartige geringfügig Beschäftigte pauschale Sozialabgaben (Rentenversicherung 15 %; Krankenversicherung 13 %), kann er für das Arbeitsentgelt unter Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz i. H. v. insgesamt 2 % erheben (s. § 40 Abs. 2 EStG, Anhang 10). In derartigen Fällen sind die pauschalen Sozialabgaben und die pauschalen Steuerbeträge vom Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Minijobzentrale, Cottbus/Essen zu entrichten (s. § 40a Abs. 6 EStG, Anhang 10). Zusätzlich sind ggf. die Umlage U1 (= für die Erstattung von Krankengeld) und U2 (= für die Erstattung von Mutterschaftsgeld) sowie die Insolvenzgeldumlage (U3) zu entrichten.

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