Tz. 96

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte beträgt seit Oktober 2022 520 EUR. Entrichtet der Arbeitgeber für derartige geringfügig Beschäftigte pauschale Sozialabgaben (Rentenversicherung 15 %; Krankenversicherung 13 %), kann er für das Arbeitsentgelt unter Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz i. H. v. insgesamt 2 % erheben (s. § 40 Abs. 2 EStG, Anhang 10). In derartigen Fällen sind die pauschalen Sozialabgaben und die pauschalen Steuerbeträge vom Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Minijobzentrale, Cottbus/Essen zu entrichten (s. § 40a Abs. 6 EStG, Anhang 10). Zusätzlich sind ggf. die Umlage U1 (= für die Erstattung von Krankengeld) und U2 (= für die Erstattung von Mutterschaftsgeld) sowie die Insolvenzgeldumlage zu entrichten.

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