Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die "Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken" (Bundesverband) mit Sitz in Berlin ist ein bundesweit tätiger unabhängiger Jugend- und Erziehungsverband. Zweck des Verbandes ist es, die demokratische Erziehung und Bildung junger Menschen auf sozialistischer Grundlage zu fördern. Er führt Maßnahmen i. S. d. § 11 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (außerschulische, politische Jugendbildung; Jugendarbeit in Sport und Spiel; arbeitswelt- und schulbezogene Jugendarbeit; internationale Jugendarbeit; Kinder- und Jugenderholung, Zeltlagerarbeit; Jugendberatung und Elternarbeit; Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen gegenüber der Öffentlichkeit, dem Gesetzgeber, den Regierungen, Behörden und Verwaltungen) durch (§ 2 der Satzung des Bundesverbandes nach der 39. Bundeskonferenz 2021).

Der Verband "Die Falken" ist hierarchisch in Landes-, Bezirks-, Orts- und Stadtverbände gegliedert. Auch können die Landes- und Bezirksverbände wiederum in Kreisverbände und Unterbezirke gegliedert sein. Diese Untergliederungen sind körperschaftlich organisiert und verfügen über eigene satzungsgemäße handlungsfähige Organisationen, die in ihrem Wirtschaftsgebaren eigenverantwortlich sind, eine eigene Kassenführung haben und über eigenes Vermögen verfügen. Dies gilt auch für solche Untergliederungen, die über keine selbst beschlossene Satzung verfügen, denn Zweck und Organisationsstruktur der Untergliederungen ergeben sich bereits aus dem Satzungsinhalt des Bundesverbandes. Auf Grund dieser Sachlage sind die Untergliederungen der "Sozialistischen Jugend Deutschlands – Die Falken" körperschaftsteuerrechtlich als selbständige Steuersubjekte anzusehen. Ob eine Untergliederung im Einzelfalle die Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaft erfüllt, muss jeweils im Einzelfall von den Finanzämtern geprüft und entschieden werden (s. OFD Köln vom 17.07.1985, AZ: S 2705–6 St 132).

Daher muss sowohl die Satzung einer Untergliederung des Bundesverbands den Anforderungen des § 60 AO (Anhang 1b) als auch die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des § 63 AO (Anhang 1b) entsprechen, damit diese als steuerbegünstigte gemeinnützige Einrichtung anerkannt werden kann.

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