FinMin Schleswig-Holstein, 16.1.2009, VI 325 - S 0171 - 437

Die in Berlin ansässige Bundesgruppe des Vereins NaturFreunde Deutschlands e.V. hat für die ihm angeschlossenen Landesverbände und Ortsgruppen die in der Anlage beigefügten Mustersatzungen erstellt, die mit der Finanzverwaltung abgestimmt wurden.

Die Mustersatzung für die Landesverbände soll ohne weitere Veränderungen von allen Landesverbänden übernommen werden, da alle in der Satzung genannten Zwecke auch von den Landesverbänden verwirklicht werden.

Die bundeseinheitliche Ortsgruppenrahmensatzung soll dagegen an die jeweiligen Zwecke des Vereins (Ortsgruppe) angepasst werden. In der Ortsgruppenrahmensatzung sind daher alle Zwecke (§ 2) und Zweckverwirklichungsmaßnahmen genannt (§ 3), die die NaturFreunde verwirklichen. Bei der Satzungsgebung für die einzelne Ortsgruppe sollen dann jeweils nur die Zwecke in die Satzung aufgenommen werden, die der örtliche Verein verwirklicht.

Sofern die vorgelegten Satzungen der Untergliederungen des o.g. Vereins den Mustersatzungen entsprechen, sind die satzungsmäßigen Voraussetzungen der §§ 59, 60 AO erfüllt.

 

Anlage

Mustersatzung für Landesverbände
der NaturFreunde Deutschlands e.V.

Präambel

1. Die NaturFreunde sind als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation den Idealen des demokratischen Sozialismus verpflichtet.
   
2. Sie wollen mithelfen an der Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand seiner Hautfarbe, Abstammung, politischen Überzeugung, seines Geschlechts oder Glaubens wegen benachteiligt oder bevorzugt wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.
   
3. Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre Aktivitäten als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit.
   
4. Ihr Ziel ist es, dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können.
   
5. Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen sowie naturschutz- und umweltpolitischen Fragen und nehmen zu ihnen öffentlich Stellung.
   
6. Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.

§ 1 Name und Grundlagen

1. Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband XY e.V. (Kurzbezeichnung: NaturFreunde XY)
   
2. Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung, ist aktiv im Natur- und Umweltschutz und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.
   
3. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
   
4. Der Verein ist Mitglied der Bundesgruppe der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur e.V. mit Sitz in Berlin und somit der NFI.

§ 2 Zwecke des Vereins

Der Verein fördert das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebensbereichen und will damit dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur- und Umweltschutzes.

Die geförderten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind:

  1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
  2. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes,
  3. die Förderung des Sports,
  4. die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
  5. die Förderung der Bildung und Erziehung,
  6. die Förderung von Kunst und Kultur,
  7. die Förderung der Natur- und Heimatkunde,
  8. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
  9. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

§ 3 Tätigkeiten

Die Vereinszwecke sollen insbesondere erreicht werden durch:

  1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe mittels Durchführung von Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sowie von Maßnahmen zur Förderung der Partizipation älterer Menschen, z.B. durch Mitwirkung in Seniorenorganisationen und durch die ideelle und finanzielle Förderung der Jugendverbandsarbeit der NaturFreundejugend Deutschlands sowie die Förderung des Erhaltens und Betreibens von Jugendherbergen, Jugendzeltplätzen und NaturFreundehäusern als Stützpunkte der Kinder- und Jugendhilfe, des Wanderns und der natursportlichen Betätigung sowie als Begegnungs- und Informationsstätten,
  2. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes ...

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