Tz. 21

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Das Durchlaufspendenverfahren spielt seit der Überarbeitung des Spendenrechts im Jahr 2000 in der Praxis keine Rolle mehr, da seit diesem Jahr sämtliche steuerbegünstigten Organisationen selbst zum unmittelbaren Empfang von Zuwendungen (Spenden) berechtigt sind. Gleichwohl ist es auch weiterhin möglich und zulässig, dass Zuwendungen über öffentlich-rechtliche Körperschaften oder öffentliche Dienststellen als Durchlaufstelle gereicht werden und diese darüber Zuwendungsbestätigungen ausstellen (R 10b.1 Abs. 2 und 5 EStR, Anhang 12). Wegen der weiteren Einzelheiten zum Durchlaufspendenverfahren wird auf das Stichwort "Spenden/Zuwendungen" verwiesen.

 

Tz. 22

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Falls für eine Sachzuwendung/Sachspende das Durchlaufspendenverfahren gewählt wird, muss als erstes eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gefunden werden, die sich diesem Verfahren aussetzt.

Für den Abzug von Sachzuwendungen/-spenden im Rahmen des Durchlaufspendenverfahrens ist erforderlich, dass der Durchlaufstelle das Eigentum an der Sache verschafft wird. Bei Eigentumserwerb durch Einigung und Übergabeersatz (§§ 930, 931 BGB) ist die körperliche Übergabe der Sache an die Durchlaufstelle nicht zwingend erforderlich. Es sind aber eindeutige Gestaltungsformen zu wählen, die die tatsächliche Verfügungsfreiheit der Durchlaufstelle über die Sache sicherstellen und eine Überprüfung des Ersterwerbs der Durchlaufstelle und des Zweiterwerbs der begünstigten steuerbegünstigten Körperschaft ermöglichen.

Beachte!

  • Die Durchlaufstelle muss die Vereinnahmung der Zuwendungen/Spenden und deren Verwendung (Weiterleitung) getrennt und unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften nachweisen.
  • Die Durchlaufstelle muss sich vor der Weiterleitung der Zuwendungen/Spenden davon überzeugen, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) als Zuwendungsempfängerin steuerbefreit ist und die Voraussetzungen der §§ 5254 AO (Anhang 1b) vorliegen. Maßgebend für die Beurteilung sind der von der Finanzbehörde erteilte Freistellungsbescheid, die Anlage Freistellung zum erteilten Körperschaftsteuerbescheid bzw. die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen i. S. v. § 60a AO (Anhang 1b).
  • Die Durchlaufstelle muss auch prüfen, ob die Verwendung der Zuwendungen/Spenden für die steuerbegünstigten Zwecke sichergestellt ist.
  • Die Zuwendungs-/Spendenbestätigung darf nur von der Durchlaufstelle ausgestellt werden.
  • Die Durchlaufstelle kann u. U. nach § 10b Abs. 4 EStG (Anhang 10) bei fehlerhaft ausgestellten Zuwendungs-/Spendenbestätigungen (z. B. Gefälligkeitsbestätigungen) zur Haftung herangezogen werden (AEAO zu § 63 AO Nr. 2, Anhang 2).

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