Tz. 9

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Grundsätzlich erfüllt eine Tombola keinen eigenen steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zweck. Sie dient vielmehr der Mittelbeschaffung, die für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke von Verbänden/Vereinen benötigt werden. Einnahmen aus einer Tombola sind nach § 68 Nr. 6 AO (Anhang 1b) bei einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaft einem Zweckbetrieb zuzuordnen, wenn die Tombola von den zuständigen Behörden genehmigt wurde oder als genehmigt gilt. Der Gesetzeswortlaut lässt es offen, in welchem Umfang Tombolen veranstaltet werden dürfen (AEAO zu § 68 Nr. 6 AO Nr. 10–11, Anhang 2).

 

Tz. 10

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Handelt es sich um eine als Zweckbetrieb anerkannte Tombola, sind Zuwendungen/Spenden zugunsten dieser steuerbegünstigt.

Bei der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Sachzuwendungen/-spenden zugunsten einer Tombola sollte peinlich genau auf die zutreffende Wertermittlung geachtet werden. Grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch bescheinigte Werte in der Zuwendungs-/Spendenbestätigung für Sachzuwendungen/-spenden können – soweit der Spender Vertrauensschutz genießt – eine Spendenhaftung nach § 10b Abs. 4 Satz 1–3 EStG (Anhang 10) auslösen und die Steuerbegünstigung der Körperschaft gefährden (AEAO zu § 63 AO Nr. 2, Anhang 2).

 

Tz. 11

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Werden durch eine Tombola zusätzlich noch Werbeeinnahmen, beispielsweise durch Werbeaufdrucke auf den Losen, erzielt, sind diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, der zu einer partiellen Steuerpflicht führen kann. Die "reinen" Tombolaerlöse verbleiben jedoch im Zweckbetrieb und genießen Ertragsteuerfreiheit in vollem Umfang, wenn die in § 68 Nr. 6 AO (Anhang 1b) und in AEAO zu § 68 Nr. 6 AO Nr. 10–11 (Anhang 2) geforderten Bedingungen des Gesetzgebers bzw. der Verwaltung erfüllt sind.

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