Tz. 8

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Bei Wirtschaftsgütern, die in einem Betriebsvermögen gehalten werden, setzt die Sachzuwendung/Sachspende eine unmittelbar vorhergehende Entnahme voraus, da eine Spende keine betriebliche Veranlassung (§ 4 Abs. 4 EStG; Anhang 10) hat.

Nach § 10b EStG (Anhang 10) bemisst sich in diesem Fall der Wertansatz der Sachzuwendung/Sachspende nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde zzgl. der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt (§ 10b Abs. 3 Satz 2 EStG, Anhang 10).

Grundsätzlich ist als Entnahmewert der Teilwert zzgl. Umsatzsteuer anzusetzen. Der Teilwert ist der Wert, den ein gedachter Erwerber des Unternehmens für dieses Wirtschaftsgut bezahlen würde. Dieser muss nicht zwingend dem Verkehrswert (gemeiner Wert) entsprechen.

Bei einer Sachspende zugunsten einer steuerbegünstigten Organisation hat der Zuwender ein Wahlrecht, ob er den Teilwert oder alternativ den Buchwert (sog. "Buchwertprivileg"; § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5 EStG, Anhang 10) als Entnahmewert (zzgl. Umsatzsteuer) ansetzt.

Der Entnahmewert erhöht sich um die ggf. auf die Entnahme anfallende Umsatzsteuer (s. a. Kapitel III).

Für die Entscheidung, ob die Entnahme zum Buchwert oder zum Teilwert erfolgen soll, sollten vorab die aus der Entscheidung resultierenden – nachfolgend dargestellten – steuerlichen Konsequenzen verglichen werden:

  • Erfolgt die Entnahme zum Buchwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG), löst die Entnahme keinen (steuerpflichtigen) Entnahmegewinn aus. Beim steuerlichen Spendenabzug kann dann nur der (geringere) Buchwert (zzgl. anfallender USt) angesetzt werden.
  • Erfolgt die Entnahme zum Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG), führt die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Teilwert zu einem (steuerpflichtigen) Entnahmegewinn. D.h. es ist ein höherer Gewinn zu besteuern, jedoch kann der Spendenabzug dann in Höhe des (höheren) Teilwerts (zzgl. anfallender USt) vorgenommen werden.
 

Beispiel:

Unternehmer U spendet dem Fußballverein F seinen gebrauchten Kleinbus für die Jugendabteilung. Der Kleinbus hat laut Anlageverzeichnis im Zeitpunkt der Entnahme noch einen Buchwert i. H. v. 2 000 EUR. Der (Netto-)Entnahmewert (= Teilwert) für dieses Fahrzeug beträgt 10 000 EUR. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage (= fiktiver Einkaufpreis) beträgt ebenfalls 10 000 EUR. Die Umsatzsteuer auf diese Entnahme beträgt also 1 900 EUR (10 000 EUR × 19 %).

Ergebnis:

  • Entnimmt U das Fahrzeug mit dem Buchwert von 2 000 EUR (zzgl. 1 900 EUR Umsatzsteuer), kann der Fußballverein F ihm eine Zuwendungs-/Spendenbestätigung nach amtlichem Muster über 3 900 EUR (2 000 EUR Buchwert + 1 900 EUR USt) ausstellen. U erzielt bei der Buchwertentnahme keinen Entnahmegewinn.
  • Entnimmt U das Fahrzeug zum Teilwert (10 000 EUR), beträgt der Entnahmewert 11 900 EUR. Bei einer Entnahme zum Teilwert könne der Fußballverein über diesen Betrag eine Zuwendungs-/Spendenbestätigung ausstellen. U hat dann jedoch einen Gewinn aus der Entnahme i. H. v. 8 000 EUR (10 000 EUR Teilwert ./. 2 000 EUR Buchwert) zu besteuern.

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