1. Zulässige Vermögenszuführungen für alle Körperschaften (§ 62 Abs. 3 AO)

 

Tz. 71

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Folgende Mittel kann eine steuerbegünstigte Körperschaft nach § 62 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 AO (Anhang 1b) dem Vermögen zuführen, ohne dass eine zeitnahe Verwendung erfolgen bzw. Rücklagen zum Erhalt der Steuerbegünstigung gebildet werden müssen:

  • Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat. Hier hat der Gesetzgeber eine für die Steuerbegünstigung unschädliche Regelung getroffen, die es der Körperschaft ermöglicht, Zuwendungen anzunehmen, die nicht ausschließlich dazu bestimmt sind, der Deckung der laufenden satzungsmäßigen Ausgaben zu dienen;
  • Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind, wirken auf die Steuerbegünstigung unschädlich;
  • Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden. Derartige Zuwendungen sind folglich nicht unmittelbar (zeitnah) für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden, sondern sie können dem Vermögen zu dessen Stärkung zugeführt werden. Erfolgt der Spendenaufruf durch einen Dritten, so ist diese Regelung u. U. eingeschränkt (s. Hüttemann, DB 2000, 1584 Tz. III/9);
  • Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.
 

Tz. 72

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Aufzählung ist abschließend. Werden Mittel nach dieser Vorschrift dem Vermögen zugeführt, sind sie aus der Bemessungsgrundlage für Zuführungen von sonstigen zeitnah zu verwendenden Mitteln nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) herauszurechnen (s. AEAO zu § 62 Abs. 3 AO TZ 16, Anhang 2).

2. Vermögenszuführungen bei Stiftungen (§ 62 Abs. 4 AO)

 

Tz. 73

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Nach § 62 Abs. 4 AO (Anhang 1b) wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (s. § 14 AO, Anhang 1b) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführt. Schädlich ist hingegen die Zuführung von sonstigen Mitteln, z. B. Zuwendungen und Zuschüsse (s. AEAO zu § 62 Abs. 4 AO TZ 17, Anhang 2).

Positive und negative Ergebnisse aus der Vermögensverwaltung, aus den Zweckbetrieben und dem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind zunächst zu saldieren. Eine Zuführung zum Vermögen ist nur in Höhe des positiven Betrages unschädlich, der nach der Verrechnung verbleibt.

 

Tz. 74

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Regelung ist auf Stiftungen begrenzt. Auf die Bezeichnung der Körperschaft als Stiftung kommt es dabei nicht an, entscheidend ist die tatsächliche Rechtsform. Dabei ist es unmaßgeblich, ob es sich um eine rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Stiftung handelt.

 

Tz. 75

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

 

Hinweis:

Die Vermögenszuführung bei den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften (s. Tz. 71 ff. und s. Tz. 75 ff.) sind durch die Finanzbehörden regelmäßig nach den vorstehenden Grundsätzen zu überprüfen, und es sind ggf. die notwendigen Konsequenzen (Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 AO, Anhang 1b; Versagung der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Anhang 3 etc.) zu ziehen.

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