Tz. 71

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Folgende Mittel kann eine steuerbegünstigte Körperschaft nach § 62 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 AO (Anhang 1b) dem Vermögen zuführen, ohne dass eine zeitnahe Verwendung erfolgen bzw. Rücklagen zum Erhalt der Steuerbegünstigung gebildet werden müssen:

  • Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat. Hier hat der Gesetzgeber eine für die Steuerbegünstigung unschädliche Regelung getroffen, die es der Körperschaft ermöglicht, Zuwendungen anzunehmen, die nicht ausschließlich dazu bestimmt sind, der Deckung der laufenden satzungsmäßigen Ausgaben zu dienen;
  • Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind, wirken auf die Steuerbegünstigung unschädlich;
  • Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden. Derartige Zuwendungen sind folglich nicht unmittelbar (zeitnah) für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden, sondern sie können dem Vermögen zu dessen Stärkung zugeführt werden. Erfolgt der Spendenaufruf durch einen Dritten, so ist diese Regelung u. U. eingeschränkt (s. Hüttemann, DB 2000, 1584 Tz. III/9);
  • Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.
 

Tz. 72

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Aufzählung ist abschließend. Werden Mittel nach dieser Vorschrift dem Vermögen zugeführt, sind sie aus der Bemessungsgrundlage für Zuführungen von sonstigen zeitnah zu verwendenden Mitteln nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) herauszurechnen (s. AEAO zu § 62 Abs. 3 AO TZ 16, Anhang 2).

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