1. Richter, Parcourschefs

 

Rz. 98

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Preisrichter und Parcourschefs üben ihre Tätigkeit selbständig aus, weil sie nicht weisungsgebunden in einen Betrieb eingegliedert sind. Eine Arbeitnehmertätigkeit gegenüber den Vereinen scheidet daher aus. Beträge, die ihnen anlässlich ihrer Tätigkeit zufließen, können einkommensteuerlich unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) fallen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wegen Einzelheiten s. "Übungsleiter".

2. Tätigkeiten in der Meldestelle

 

Rz. 99

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Personen, die von den Vereinen regelmäßig in den Meldestellen eingesetzt werden, üben ihre Tätigkeit meist im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus. Dieser Personenkreis ist gegenüber den Vereinen als Arbeitgeber weisungsgebunden und in dessen Organismus eingegliedert.

Eine Aushilfstätigkeit (s. "Aushilfskräfte") wegen der Höhe des gezahlten Arbeitslohnes vielfach aus. Soweit Personen außer dieser nichtselbständigen Tätigkeit ein weiteres Dienstverhältnis unterhalten, sind sie in die Steuerklasse VI einzureihen.

Besteht kein weiteres Dienstverhältnis, kommen die Steuerklassen I, III, IV oder V in Betracht. Die Möglichkeiten der Steuerklasseneinreihung sind daher in jedem Einzelfall zu prüfen. S. "Arbeitnehmer des Vereins", s. "Arbeitslohn" und s. "Steuerklassen".

3. Übrige Hilfskräfte

 

Rz. 100

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Übrige Hilfskräfte sind ebenfalls Arbeitnehmer. Da die gezahlten Löhne im Regelfall die Sätze für eine Aushilfstätigkeit nicht übersteigen, können die für Aushilfskräfte geltenden Vorschriften Anwendung finden. S. "Aushilfskräfte".

4. Pflichten

 

Rz. 101

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

In den Fällen der Tz. 99, 100 (s. Tz. 99, s. Tz. 100) hat der Verein als Arbeitgeber die Pflicht, die Lohnsteuerabzugsbeträge bzw. die Sozialabgaben zu berechnen, einzubehalten, dem Finanzamt anzumelden und die angemeldeten Beträge entsprechend abzuführen. Werden Tätigkeiten im Rahmen eines "Mini-Jobs" ausgeübt, sind die Pauschalbeträge (Sozialabgaben und Lohnsteuerabzugsbeträge) vom Verein als Arbeitgeber zu tragen.

Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug vom Arbeitslohn in den Fällen der Tz. 99, 100 (s. Tz. 99, s. Tz. 100) ist der ausgezahlte Arbeitslohn für die Aushilfstätigkeit. S."Aushilfskräfte".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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