Tz. 1
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Die Höhe der Lohnsteuer (als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer bei Angestellten) richtet sich notwendigerweise nach der Höhe des Arbeitslohnes und im Übrigen nach der lohnsteuerlichen Steuerklasse. Arbeitnehmer werden daher für Zwecke der Lohnsteuer/Einkommensteuer sowie der Annexsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) in Steuerklassen (I–VI) eingereiht (s. § 38b EStG, Anhang 1b), die für Ehegatten durch das bisher optionale Faktorverfahren (s. § 39f EStG, Anhang 10) ergänzt werden. Diese Steuerklassen sind nicht zu verwechseln mit Steuerklassen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Tz. 2
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Für die lohnsteuerliche Steuerklasse und die Zahl der Kinder sind grundsätzlich die Verhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres maßgebend. Ehegatten haben die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen sowie dem Faktorverfahren (s. nachstehend Randnummer 6a). Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 betrifft § 38b EStG auch beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer.
Die behördenseitige ELStAM-Datenbank (anstelle der früheren Lohnsteuerkarte auf Papier) bildet für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge ab. Beispielsweise nach Mitteilungen von Meldebehörden über einen geänderten Familienstand ergeben sich automatische Änderungen der Steuerklassen. Die entsprechend abgebildete Steuerklasse eines Arbeitnehmers gilt, bis sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern und daher die Steuerklasse anzupassen ist oder bis der Angestellte einen begründeten Antrag auf Änderung stellt. Ein Antrag auf Steuerklassenwechsel (mit Reduktion der Lohnsteuer) darf bis spätestens 30.11. des Kalenderjahres für das Folgejahr gestellt werden. Seit einigen Jahren ist auch der mehrfache Wechsel der Steuerklasse im Jahr grundsätzlich möglich. Sonderregeln greifen für den Wechsel in das sogenannte Faktorverfahren. Automatische Änderungen erfolgen hingegen ganzjährig, beispielsweise bei Heirat im Dezember.
In Teilbereichen komplex ist die Ermittlung der zutreffenden (möglichen) Steuerklassen sowie der sich ergebenden lohnsteuerlichen Konsequenzen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung etwa für grenzüberschreitend lebende Ehepaare oder bei Alleinerziehenden.
Steuerklassen im Überblick:
Tz. 3
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Steuerklasse I
In der Steuerklasse I werden nach der gesetzlichen Vorschrift § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG und § 2 Abs. 8 EStG (s. Anhang 10) unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eingereiht, die
- ledig oder
- verheiratet, verpartnert, verwitwet oder geschieden sind, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG ganzjährig nicht erfüllt sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklassen III oder IV nicht in Betracht kommen.
Darüber hinaus zählen beschränkt steuerpflichtige (nicht in Deutschland wohnhafte) Arbeitnehmer zu dieser Steuerklasse I sowie verheiratete Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen des § 1a EStG nicht erfüllt sind (verheiratete Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG (Anhang 10) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, die aber entweder keine EU/EWR-Staatsbürgerschaft besitzen oder deren Ehegatte nicht in einem EU/EWR-Mitgliedstaat lebt).
Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (ab 2023: 1 230 EUR) und der Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 EUR) sowie die Vorsorgepauschale berücksichtigt.
Die Steuerklasse I ist aus der Grundtabelle des § 32a EStG (Anhang 10) hergeleitet.
Tz. 4
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Steuerklasse II
Die Steuerklasse II erhalten Personen der Steuerklasse I, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zusteht, Einzelheiten BMF vom 23.10.2017, BStBl I 2017, 1432. Das Finanzamt vergibt sie auf Antrag ab dem Monat, in dem alle Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, nämlich:
- alleinstehender unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer,
- Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einem Kind, für das Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Anhang 10) zusteht (auch Stief- oder Enkelkind),
- grundsätzlich keine Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren volljährigen Person (außer Kind i. S. d. § 32 EStG, Anhang 10).
Eine Steuerklasse II bleibt bis zum Ablauf des Monats bestehen, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Bei mehreren minderjährigen Kindern wird die Steuerklasse II ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes folgenden Monats automatisch auf die Steuerklasse I umgestellt, es sei denn, der Arbeitnehmer beantragt eine Fortgeltung von Steuerklasse II.
Der Entlastungsgrundbetrag nach § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG (seit VZ 2023: 4 260 EUR) ist bei Steuerklasse II bereits eingearbeitet. Der Erhöhungsbetrag für ein zweites und/oder jedes weitere Kind (§ 24b Abs. 2 Satz 2 EStG; seit VZ 2015: 240 EUR) ist als Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a EStG (Anhang 10) selbst zu beantragen.
Der Arbeitnehmer hat dem Finanzamt mitzuteilen, wenn die Vorau...