Rz. 99

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Personen, die von den Vereinen regelmäßig in den Meldestellen eingesetzt werden, üben ihre Tätigkeit meist im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus. Dieser Personenkreis ist gegenüber den Vereinen als Arbeitgeber weisungsgebunden und in dessen Organismus eingegliedert.

Eine Aushilfstätigkeit (s. "Aushilfskräfte") wegen der Höhe des gezahlten Arbeitslohnes vielfach aus. Soweit Personen außer dieser nichtselbständigen Tätigkeit ein weiteres Dienstverhältnis unterhalten, sind sie in die Steuerklasse VI einzureihen.

Besteht kein weiteres Dienstverhältnis, kommen die Steuerklassen I, III, IV oder V in Betracht. Die Möglichkeiten der Steuerklasseneinreihung sind daher in jedem Einzelfall zu prüfen. S. "Arbeitnehmer des Vereins", s. "Arbeitslohn" und s. "Steuerklassen".

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