Rz. 61

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Mit dem BFH-Urteil vom 31.05.2001, BStBl II 2001, 658 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Vermietung von Sportanlagen in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist, aufgegeben und im Fall der Überlassung von Sportanlagen durch den Sportanlagenbetreiber (Reit-, Fahr- und Pferderennsportverein) an Mitglieder oder Nichtmitglieder eine einheitliche steuerpflichtige Leistung angenommen (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 1 UStAE).

 

Rz. 62

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Überlässt aber ein Reit-, Fahr- oder Pferderennsportverein seine gesamte Reitsportanlage an einen anderen Unternehmer als Betreiber (Überlassung an einen Dritten zur so genannten Zwischenvermietung, s. Abschn. 4.12.11 Abs. 2 UStAE) ist die Nutzungsüberlassung durch einen Reitverein an diesen Betreiber jedoch weiterhin in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen. Ggf. kann vom Optionsrecht nach § 9 UStG (Anhang 5) Gebrauch gemacht werden.

Eine Aufteilung in Grundstücksteile und Betriebsvorrichtungen hat nach den gesetzlichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu erfolgen (s. Gemeinsamer Ländererlass vom 31.03.1992, BStBl I 1991, 342). Ferner s. "Umsatzsteuer" Tz. 83. ff.).

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