Tz. 83

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Mit Urteil vom 31.05.2001, BStBl II 2001, 658 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Vermietung von Sportanlagen in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und in eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist, aufgegeben und im Fall der Überlassung von Sportanlagen durch den Sportanlagenbetreiber an Endverbraucher eine einheitliche steuerpflichtige Leistung angenommen (s. auch Abschn. 3.10 UStAE). Eine Aufteilung des Entgelts in eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken (s. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, Anhang 5) und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen (s. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG, Anhang 5) ist daher ab 01.01.2005 nicht mehr vorzunehmen (s. § 27 Abs. 6 UStG, Anhang 5). R 86 UStR 2000 a. F. ist insoweit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden (s. auch BMF vom 15.10.2001, DStR 2001, 1935). Mit den UStR 2005 wurde R 86 UStR a. F. dieser Rechtsprechung angepasst.

Im Schreiben des BMF vom 17.04.2003, BStBl I 2003, 279 hat das BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen ausführlich Stellung genommen und die Vorgaben des BFH bzw. EuGH näher präzisiert. Sportanlagen sind nach Abschn. 4.12.11 Abs. 2 Nr. 1–10 UStAE insbesondere:

  • Sportplätze und Sportstadien,
  • Schwimmbäder (Frei- und Hallenbäder),
  • Tennisplätze und -hallen,
  • Schießstände von Schützenvereinen,
  • Festplätze für Schützenfeste,
  • Kegelbahnen,
  • Squash-, Reit-, Turn-, Sport-, Fest- und Mehrzweckhallen,
  • Eissportstadien, -hallen und -zentren,
  • Golfplätze.

Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn

  • ein oder mehrere Teile die Hauptleistung darstellen,
  • ein oder mehrere andere Teile die Nebenleistung darstellen,

die das Schicksal der Hauptleistung teilen.

Leistungsgegenstand bei der Nutzung von Sportanlagen ist die Möglichkeit, das Einrichtungsangebot der Sportanlage mit oder ohne Nutzung der Spielflächen in Anspruch zu nehmen. Das gilt auch dann, wenn weitere Leistungsbestandteile (z. B. die Nutzungsüberlassung einer Sauna oder die Überlassung von beweglichen Gegenständen wie Tennisschläger, Golfschläger etc.) zusätzlich angeboten und in Anspruch genommen werden. S. auch BFH vom 30.03.2000, BStBl II 2000, 705 und s. AEAO zu § 67a AO TZ 13, Anhang 2.

Für die Beurteilung der einheitlichen Leistung ist auch nicht entscheidend, ob der Endverbraucher eine Privatperson oder ein Unternehmer ist und ob die Leistung für unternehmerische bzw. private Zwecke verwendet wird. Auf die Dauer des Vertragsverhältnisses kommt es ebenfalls nicht an.

Einheitliche steuerpflichtige Leistungen liegen z. B. in folgenden Fällen vor:

 

Beispiel 1:

Ein Sportanlagenbetreiber (Verein) überlässt seinen Kunden (Mitgliedern und Nichtmitgliedern) im Rahmen eines Abonnements die Nutzung seiner Squash- und Badmintonplätze. Nach dem Benutzervertrag sind im Abo-Preis auch Zusatzleistungen wie die Nutzung von Sauna- und Ruhebereich enthalten.

Ergebnis 1:

Der Sportanlagenbetreiber erbringt gegenüber seinen Kunden eine einheitliche Leistung, die steuerpflichtig ist.

 

Beispiel 2:

Ein Sportanlagenbetreiber (Verein) wie im Beispiel 1 überlässt die Tennishalle seinen Mitgliedern zur Nutzung gegen Entgelt. Tennisschläger können je nach Bedarf gegen Aufpreis ebenfalls überlassen werden.

Ergebnis 2:

Auch in diesem Fall erbringt der Sportanlagenbetreiber (Verein) gegenüber seinen Mitgliedern eine einheitliche Leistung, die steuerpflichtig ist.

 

Beispiel 3:

Ein Sportanlagenbetreiber (Verein) überlässt in seiner Sporthalle einen Nebenraum mit Aufenthaltsmöglichkeit (Sitzgelegenheiten sind vorhanden) an einen Unternehmer. Dieser hält dort Vorträge über "gesunde Ernährung".

Ergebnis 3:

Die erbrachte Leistung durch den Sportanlagenbetreiber ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) als Grundstücksvermietungsleistung steuerfrei.

 

Beispiel 4:

Ein Sportanlagenbetreiber (Verein) überlässt einen Tennisplatz samt der vorhandenen Betriebsvorrichtung an einen selbständigen Tennislehrer. Der Tennislehrer benötigt den Platz für seine Schüler/-innen für Trainingsstunden.

Ergebnis 4:

Der Sportanlagenbetreiber (Verein) erbringt gegenüber dem Tennislehrer eine einheitliche Leistung, die steuerpflichtig ist. Die Nutzung der Einrichtungen der Sportanlage durch den Tennislehrer erfolgt in vergleichbarer Art und Weise wie durch den sporttreibenden Endverbraucher.

 

Beispiel 5:

Der Sportanlagenbetreiber (Verein) überlässt seine Schwimmhalle für ein Jahr zweimal in der Woche für drei Stunden an einen anderen Schwimmverein, der dort das seinem gemeinnützigen Zweck entsprechende Training durchführt. Die satzungsmäßigen Aufgaben kann der Schwimmverein aber nur dann erbringen, wenn der Sportanlagenbetreiber (Verein) ihm die Schwimmhalle samt allen für die Durchführung des Schwimmsports notwendigen Einrichtungen zur Nutzung überlässt.

Ergebnis 5:

Der Sportanlagenbetreiber (Verein) erbringt gegenüber dem anderen Schwimmverein eine einheitliche Leistung, die auch steuerpflichtig ist.

 

Tz. 84

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

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