Gleichlautende Ländererlasse vom 31.03.1992

 

1 Allgemeines

 

1.1 Rechtsgrundlage

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Für die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen sind § 68 BewG und im Beitrittsgebiet § 129 Abs. 2 Nr. 1 BewG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG-DDR maßgebend. Dies gilt auch für die Abgrenzung der Betriebsgrundstücke von den Betriebsvorrichtungen § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG).

Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG und im Beitrittsgebiet nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BewG-DDR gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), werden nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG oder nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG-DDR nicht in das Grundvermögen einbezogen. Das gilt selbst dann, wenn sie nach dem bürgerlichen Recht wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens oder der Gebäude sind.

 

1.2 Bestandteile, die Betriebsvorrichtungen sein können

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Gebäude sind keine Betriebsvorrichtungen (BFH-Urteile vom 13.6.1969, BStBl II S. 517, und vom 21.1.1988, BStBl II S. 628). Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG oder nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG-DDR können nur einzelne Bestandteile und Zubehörstücke Betriebsvorrichtungen sein.

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Zu den Betriebsvorrichtungen gehören nicht nur Maschinen und maschinenähnliche Vorrichtungen. Unter diesen Begriff fallen vielmehr alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH-Urteile vom 14.8.1958, BStBl III S. 400, und vom 11.12.1991, BStBl 1992 II S. 278). Das können auch selbständige Bauwerke oder Teile von Bauwerken sein, die nach den Regeln der Baukunst geschaffen sind, z.B. Schornsteine, Ofen, Kanäle.

 

2 Abgrenzung der Gebäude

 

2.1 Abgrenzungsgrundsatz

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Die Gebäude sind allein mit Hilfe des Gebäudebegriffs von den Betriebsvorrichtungen abzugrenzen. Für die Frage, ob ein Bauwerk bewertungsrechtlich ein Gebäude oder eine Betriebsvorrichtung ist, ist also entscheidend, ob das Bauwerk die Merkmale eines Gebäudes aufweist (BFH-Urteile vom 13.6.1969, BStBl II S. 517, und vom 21.1.1988, BStBl II S. 628).

 

2.2 Gebäudebegriff

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Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ist ein Bauwerk als Gebäude anzusehen, wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist (BFH-Urteil vom 13.6.1969, BStBl II S. 517). Die Abgrenzung von Gebäude und Betriebsvorrichtung kann nicht unter Heranziehung einer in bezug auf das gesamte Bauwerk bestehenden Verkehrsauffassung erfolgen. Bestehen jedoch Zweifel, ob ein bestimmtes Merkmal des Gebäudebegriffs vorliegt, ist die Entscheidung über das Vorliegen dieses Merkmals in bezug auf das Bauwerk nach der Verkehrsauffassung zu treffen (zum Begriff der Verkehrsauffassung vgl. BFH-Urteile vom 13.6.1969, BStBl II S. 517 und S. 612).

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Der Begriff des Gebäudes setzt nicht voraus, daß das Bauwerk über die Erdoberfläche hinausragt. Auch unter der Erdoberfläche befindliche Bauwerke, z.B. Tiefgaragen, unterirdische Betriebsräume, Lagerkeller und Gärkeller, können Gebäude im Sinne des Bewertungsgesetzes sein. Das gleiche gilt für Bauwerke, die ganz oder zum Teil in Berghänge eingebaut sind. Ohne Einfluß auf den Gebäudebegriff ist auch, ob das Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden steht.

 

2.3 Schutz gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließung

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Der Begriff der räumlichen Umschließung, die Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren soll, setzt nicht voraus, daß das Bauwerk an allen Seiten Außenwände hat. Selbst wenn Außenwände an allen Seiten fehlen, kann ein Gebäude vorliegen, wenn das Bauwerk nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschließt und dadurch gegen Witterungseinflüsse schützt (BFH-Urteil vom 19.1.1962, BStBl III S. 121; vgl. Zeichnung 1). Markthallen, Industriehallen, Bahnsteighallen und ähnliche Hallen sind dann Gebäude, wenn auch die übrigen Merkmale eines Gebäudes vorliegen (RFH-Urteil vom 10.10.1940, RStBl 1941 S. 205). Bei freistehenden schmalen Überdachungen und ähnlichen Schutzdächern kann ein Schutz durch räumliche Umschließung nicht angenommen werden, wenn ihre Breite nicht mindestens die doppelte mittlere lichte Höhe aufweist; sie sind deshalb keine Gebäude (vgl. Zeichnung 2). Bei Überdachungen in leichter Bauausführung – hierzu gehören nicht Bahnsteig-, Haltestellen- und Tankstellenüberdachungen – ist ein Schutz durch räumliche Umschließung nicht gewährleistet, wenn die überdachte Fläche, unabhängig von der Höhe, nicht mehr als 30 m² beträgt.

 

2.4 Aufenthalt von Menschen

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Das Bauwerk muß durch normale Eingänge, z.B. Türen, betreten werden können. Behelfsmäßige Eintrittsmöglichkeit wie Luken, Leitern und schmale Stege genügen nicht. Darüber hinaus muß das Bauwerk so beschaffen sein, daß man sich in ihm nicht nur vorübergehend aufhalten kann. Transformatorenhäuschen, kleine Rohrnetzstationen,...

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