Tz. 42

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Ein Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben (s. § 9 Abs. 4 Satz 5 EStG, Anhang 10).

Hingegen kann ein Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen auch mehrere erste Tätigkeitsstätten haben (je Dienstverhältnis jedoch höchstens eine).

Erfüllen mehrere Tätigkeitsstätten in einem Dienstverhältnis die quantitativen Kriterien für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte, kann der Arbeitgeber die erste Tätigkeitsstätte bestimmen (s. § 9 Abs. 4 Satz 6 EStG, Anhang 10). Dabei muss es sich nicht um die Tätigkeitsstätte handeln, an der der Arbeitnehmer den zeitlich überwiegenden oder qualitativ bedeutsameren Teil seiner beruflichen Tätigkeit ausüben soll.

 

Tz. 43

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

 

Beispiel 10:

Der in X wohnende Arbeitnehmer A der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft ist an drei Tagen in der Woche in einer Einrichtung seines Arbeitgebers in X und an zwei Tagen in der Woche in einer Einrichtung seines Arbeitgebers in Y tätig. Der Arbeitgeber bestimmt die Einrichtung in Y zur ersten Tätigkeitsstätte.

Ergebnis 10:

Durch die Bestimmung seines Arbeitgebers hat A in der betrieblichen Einrichtung in Y seine erste Tätigkeitsstätte. Unerheblich ist, dass er dort lediglich zwei Tage und damit nicht zeitlich überwiegend beruflich tätig ist.

 

Tz. 44

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Macht der Arbeitgeber von seinem Bestimmungsrecht nach § 9 Abs. 4 Satz 6 EStG (Anhang 10) keinen Gebrauch oder ist die Bestimmung nicht eindeutig, ist die der Wohnung des Arbeitnehmers örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte (s. § 9 Abs. 4 Satz 7 EStG, Anhang 10). Die Fahrten zu weiter entfernt liegenden Tätigkeitsstätten werden in diesem Fall als Auswärtstätigkeit qualifiziert (s. BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 32).

 

Tz. 45

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

 

Beispiel 11:

Der in X wohnende Arbeitnehmer A soll typischerweise arbeitstäglich in drei Einrichtungen (X, Y und Z) seines Arbeitgebers, der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft K, tätig werden. Er fährt morgens mit seinem eigenen Pkw regelmäßig zur Einrichtung X, dann zur Einrichtung Y, von dort zur Einrichtung Z und von dieser zur Wohnung. Die Einrichtung in Y liegt der Wohnung am nächsten.

Der Arbeitgeber K ordnet A arbeitsrechtlich keiner Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte zu.

Ergebnis 11:

Erste Tätigkeitsstätte ist die Einrichtung Y, da diese der Wohnung des A am nächsten liegt. Die Tätigkeiten in X und Z sind beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten.

Da A von seiner Wohnung zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte, von dort zur ersten Tätigkeitsstätte und von dort wieder zu einer anderen auswärtigen Tätigkeitsstätte fährt, liegen keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vor, sondern Fahrten, für die ein steuerfreier Arbeitgeberersatz bzw. Werbungskostenabzug nach Reisekostengrundsätzen in Betracht kommt.

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