3.1 Übernachtungen im Inland

 

Tz. 72

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

 
Regelung der Übernachtungskosten bis 2013 Regelung der Übernachtungskosten seit 2014

R 9.7 Abs. 2 LStR:

  • Die tatsächlichen Übernachtungskosten können bei einer Auswärtstätigkeit unbegrenzt als Reisekosten angesetzt und

    • als Werbungskosten abgezogen werden,
    • soweit sie nicht vom Arbeitgeber nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei ersetzt werden.

§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG:

  • Die tatsächlichen Übernachtungskosten können bei einer Auswärtstätigkeit – begrenzt auf 48 Monate – als Reisekosten angesetzt und

    • als Werbungskosten abgezogen
    • oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
  • Nach Ablauf von 48 Monaten sind als Höchstbetrag nur noch 1 000 EUR monatlich (wie bei doppelter Haushaltsführung) abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a Satz 4 EStG).
  • Neubeginn der 48-Monatsfrist, wenn die auswärtige Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte für mindestens sechs Monate unterbrochen wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a Satz 5 EStG).
  • Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten zu kürzen:
  • für Frühstück um 20 %,
  • für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 %.
 

Tz. 73

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Zu den notwendigen Mehraufwendungen für beruflich veranlasste Übernachtungen (BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 115): Die Unterkunftskosten bei einer Auswärtstätigkeit sind als Werbungskosten abzugsfähig. Hierbei muss es sich um notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte handeln, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.

 

Tz. 74

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Berufliche Veranlassung: Die berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers so gut wie ausschließlich betrieblich bzw. dienstlich unterwegs ist.

 

Tz. 75

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Unterkunfts- bzw. Übernachtungskosten: Unterkunfts- bzw. Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung. Hierzu zählen z. B.

  • Kosten für die Nutzung eines Hotelzimmers,
  • Mietaufwendungen für die Nutzung eines (ggf. möblierten) Zimmers oder einer Wohnung sowie
  • Nebenleistungen (z. B. Kultur- und Tourismusförderabgabe, Kurtaxe/Fremdenverkehrsabgabe, bei Auslandsübernachtungen die besondere Kreditkartengebühr bei Zahlungen in Fremdwährungen).
 

Tz. 76

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Keine Angemessenheitsprüfung: Es ist lediglich die berufliche Veranlassung zu prüfen, nicht aber die Angemessenheit der Unterkunft (bestimmte Hotelkategorie oder Größe der Unterkunft). Die Anerkennung von Unterkunftskosten im Rahmen einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit erfordert, dass noch eine andere Wohnung besteht, an der der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat (oder wieder aufnehmen will), ohne dass dort jedoch ein eigener Hausstand vorliegen muss.

 

Tz. 77

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Ist die Unterkunft am auswärtigen Tätigkeitsort die einzige Wohnung/Unterkunft des Arbeitnehmers, liegt kein beruflich veranlasster Mehraufwand vor.

 

Tz. 78

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Kosten für Mahlzeiten gehören zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung und sind nur nach Maßgabe des § 9 Abs. 4a EStG (Anhang 10) abziehbar. Zu den Verpflegungsmehraufwendungen s. Tz. 60 ff.

 

Tz. 79

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung: Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), so ist dieser Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten zu kürzen. Als Kürzungsbeträge sind dabei

  • Frühstück 20 %,
  • Mittag- und Abendessen jeweils 40 %

der für den Unterkunftsort maßgebenden Verpflegungspauschale bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden anzusetzen.

 

Tz. 80

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

 

Beispiel 14:

Arbeitnehmer A der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft K übernachtet während einer zweitägigen inländischen Auswärtstätigkeit im Hotel. Die Rechnung des Hotels ist auf den Namen des Arbeitgebers ausgestellt. Das Hotel rechnet eine Übernachtung mit Frühstück wie folgt ab:

Pauschalarrangement: 70 EUR

Der Arbeitgeber erstattet dem Arbeitnehmer den Gesamtpreis von 70 EUR und die steuerlich zulässigen Pauschalen.

Ergebnis 14:

Für den An- und Abreisetag stehen dem Arbeitnehmer Verpflegungspauschalen von je 14 EUR für den An- und Abreisetag (insgesamt also 28 EUR) zu. Da der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Gesamtpreis von 70 EUR (also einschließlich Frühstück) erstattet, ist die Verpflegungspauschale um 20 % (5,60 EUR) für das Frühstück zu kürzen auf einen Betrag von 22,40 EUR für Verpflegung.

 
Ermittlung des steuerfrei zu erstattenden Betrags  
Pauschalarrangement 70,00 EU...

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