Tz. 64

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt (s. § 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG, Anhang 10).

Eine (großräumige) Tätigkeitsstätte liegt auch dann vor, wenn während der beruflichen Tätigkeit mehrere ortsfeste betriebliche Einrichtungen innerhalb eines Werks- oder Betriebsgeländes aufgesucht wurden (BFH vom 11.04.2019, VI R 40/16, DStR 2019, 1510).

 

Tz. 65

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Unterbrechungsregelung: Um aber die Berechnung der Dreimonatsfrist zu vereinfachen, wird eine rein zeitliche Bemessung der Unterbrechungsregelung eingeführt. Danach führt eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist,

 

Tz. 66

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Beginn der Dreimonatsfrist: Eine berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer an dieser mindestens an drei Tagen wöchentlich tätig wird. Die Dreimonatsfrist beginnt daher nicht, solange die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird.

Ex-post-Betrachtung: Die Prüfung des Unterbrechungszeitraums und des Ablaufs der Dreimonatsfrist erfolgt stets im Nachhinein mit Blick auf die zurückliegende Zeit (s. BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 55).

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