Tz. 5

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Soweit Privatschulen und Schulen in freier Trägerschaft als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt sind, können sie auch Spenden empfangen und bescheinigen.

Hier ist besonders zu würdigen, wenn Eltern von Schülern derartigen Einrichtungen entsprechende Spenden zukommen lassen. Grundsätzlich fehlt es in diesen Fällen an der Unentgeltlichkeit, da der Spende als Gegenleistung der Schulbesuch der Kinder gegenübersteht. Als Spenden kommen daher nur freiwillige Spenden in Betracht, die über das Schulentgelt hinausgehen und nicht mit dem normalen Schulbetrieb zusammenhängen (BFH vom 12.08.1999, BStBl II 2000, 65).

Literatur:

Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, Baden-Baden 2016; Tipke/Kruse, AO, Loseblatt, Stand: November 2019.

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