Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Unter den Begriff "Förderung der Allgemeinheit" fällt auch die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Es sollten aber nach den Worten des Gesetzgebers nicht die Vereine hinzugehören, die bestrebt sind, nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art zu verfolgen oder deren Bestrebungen ausschließlich auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind (s. AEAO zu § 52 AO TZ 8, Anhang 2). Zur Förderung des demokratischen Staatswesens s. § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO, Anhang 1b.

Ist Zweck der Körperschaft die politische Bildung, der es auf der Grundlage der Normen und Vorstellungen einer rechtsstaatlichen Demokratie um die Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischem Verantwortungsbewusstsein geht, liegt insoweit Volksbildung vor. Diese muss nicht in theoretischer Unterweisung bestehen, sie kann auch durch den Aufruf zu konkreter Handlung ergänzt werden. Keine politische Bildung ist demgegenüber die einseitige Agitation, die unkritische Indoktrination oder die parteipolitisch motivierte Einflussnahme (s. BFH vom 23.09.1999, BStBl II 2000, 200).

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