Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Pferderennvereine können wegen ausschließlicher, unmittelbarer und selbstloser Förderung der Tierzucht (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO, Anhang 1b) als eine gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft anerkannt werden.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine Förderung der Tierzucht nur begünstigt ist, wenn sie der Allgemeinheit dient (§ 52 Abs. 1 AO; Anhang 1b). D.h. ein Pferderennverein, der eine gewerbliche Tierzucht betreibt, fördert insoweit nicht mehr die Allgemeinheit. Wird die gewerbliche Tierzucht bei dem Verein zum Selbstzweck, ist eine Anerkennung als steuerbegünstigte Einrichtung nicht mehr möglich.

Ausgehend von der Wertung des Gesetzgebers, dass die nicht um des Erwerbes willen ausgeübte Tierzucht deshalb von allgemein-gesellschaftlichem Nutzen sein kann, weil sie die Art- und Rassenvielfalt der Tierwelt garantiert, dienen auch Pferderennen (Galopprennen, Trabrennen) dem Grunde nach der Tierzucht, weil sich hieraus Erkenntnisse allgemeiner Art gewinnen lassen, die für die Pferdezucht insgesamt und nicht nur für einzelne gewerbliche Züchter von Nutzen sind.

So hat der BFH bei einem Verein, der die Traberzucht durchführte, entschieden, dass diese kein Selbstzweck darstellt. Traber werden zur Ausübung des Trabrennsports gezüchtet; in der Veranstaltung und dem Abhalten der Rennen erfüllt sich damit zugleich Ziel und Zweck der Zucht. Die Rennen sind daher, auch wenn sie für die Auslese besonders leistungsfähiger und damit zur Weiterzucht geeigneter Tiere unerlässlich sind, doch zugleich auch eine sportliche Veranstaltung. Dies folgt schon daraus, dass an Trabrennen auch Wallache starten. Deren Teilnahme lässt sich nur durch den Reiz des Rennsports mit der Möglichkeit, auch unter Einsatz professioneller Sportler erhebliche Preisgelder zu gewinnen, erklären. Daher sind Trabrennen nicht nur züchterische Veranstaltungen. Auch aus Sicht des hierfür zahlenden Publikums sind sie ein sportliches Ereignis und beliebter Freizeitspaß, dessen Unterhaltungswert durch die Möglichkeit, auf den Ausgang der Rennen zu wetten, zudem erheblich gesteigert wird.

Derartige Rennsportveranstaltungen unterscheiden sich letztlich in nichts von anderweitigen vergleichbaren Veranstaltungen wie beispielsweise im Automobil- und Radsport, im Schwimmsport oder in der Leichtathletik. Auch dort geht es neben dem Vergnügen und dem Wettkampf immer auch um die Erprobung und den "Test" von Mensch und Material, gewissermaßen also um Leistungsprüfungen. Dennoch stehen Vergnügen und Wettkampf im Vordergrund. Dass der jeweilige Verein seine satzungsmäßigen Zuchtzwecke mit den Rennen verbinden mag, widerspricht dem ebenso wenig wie der Umstand, dass pferdesportliche Leistungsprüfungen in Einklang mit den Tierzuchtgesetzen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes i. V. m. § 2 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 02.02.2001, BGBl I 2001, 190) Teil der Pferdezucht sind. Letzten Endes sind diese Zwecke nur Nebenzweck der kommerziellen Rennsportveranstaltung, nicht aber ist umgekehrt die Rennsportveranstaltung ein (unvermeidbarer) Nebenzweck der Zucht. Die Gemeinnützigkeit der Pferdezucht ändert an dieser Wechselwirkung nichts; diese Wirkung lässt sich auch angesichts eines möglicherweise entgegenstehenden Selbstverständnisses des Vereins nicht "umdrehen".

Pferderennsportvereine, welche auf den Rennbahnen Pferderennen abhalten und dabei auch Totalisatorbetriebe (= Wettbüros) unterhalten, begründen mit dem Betrieb eines Totalisators und dem Veranstalten von Pferderennen einen einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO; Anhang 1b), dem sämtliche Einnahmen und Ausgaben zuzuordnen sind, die durch diesen Betrieb veranlasst sind (BFH vom 22.04.2009, I R 15/07, BStBl II 2011, 475).

So ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "Rennbetrieb" kein Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO (Anhang 1b), da er in seiner Gesamtrichtung nicht dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO); denn er wird nicht allein durch den züchterischen Zweck, sondern in mindestens gleicher Weise auch durch den sportlichen Charakter der Rennen geprägt. Ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen, ist anhand seines objektiven Charakters und nicht anhand der subjektiv mit dem Betrieb verfolgten Ziele zu beurteilen. Selbst wenn aus Sicht des Vereins die züchterischen Zwecke im Vordergrund stehen, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass die Veranstaltung der Rennen als Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO anzusehen ist.

Insbesondere können die Leistungsprüfungen auch außerhalb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verwirklicht werden können (§ 65 Nr. 2 AO; Anhang 1b). Die Auslese besonders leistungsfähiger Traber erfordert zwar das Abhalten von Rennen; nicht erforderlich ist jedoch das Abhalten von Leistungsprüfungen vor einem hierfür zahlenden Publikum und die Auslobung ...

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