Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Kirchliche Orden, Genossenschaften und Kongregationen sowie andere (vergleichbare) Gemeinschaften verfolgen in der Regel sowohl religiöse, kirchliche, mildtätige als auch andere gemeinnützige Zwecke i. S. v. §§ 5168 AO (Anhang 1b).

Sie sind häufig in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisiert. Es gibt jedoch auch alte katholische Orden, die nach bayerischem Recht als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind (BFH vom 08.07.1971, V R 1/68, BStBl II 1972, 70).

Ordensgemeinschaften in der Rechtsform des Vereins sind regelmäßig als steuerbegünstigte Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) anerkannt.

Unterhält eine steuerbegünstigte Ordensgemeinschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b), können im Rahmen der Gewinnermittlung grundsätzlich keine fiktiven Löhne für die in diesen Betrieben unentgeltlich beschäftigten Ordensangehörigen bzw. Mitglieder als Betriebsausgabe abgezogen werden (RFH vom 31.05.1938, IV a 22/36, RStBl 1938, 735).

Abzugsfähig sind jedoch die dem Orden bzw. der Vereinigung entstandenen Aufwendungen für den Unterhalt der in seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb arbeitenden Ordensangehörigen bzw. Mitglieder. Diese können – ggf. im Wege der Pauschalierung – als Betriebsausgabe abgezogen werden (BFH vom 17.12.1997, I R 58/97, BStBl II 1998, 357).

Die Finanzverwaltung (vgl. OFD Frankfurt vom 04.11.2015, S 0171 A-42-St 53) lässt für jeden unentgeltlich in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mitarbeitenden vollbeschäftigten Ordensangehörigen folgende Betriebsausgaben-Pauschale zu:

 
Betriebsausgaben-Pauschale monatlich
ab 01.01.2007 905 EUR
ab 01.01.2008 915 EUR
ab 01.01.2009 925 EUR
ab 01.01.2010 940 EUR
ab 01.01.2011 960 EUR
ab 01.01.2012 980 EUR
ab 01.01.2013 995 EUR
ab 01.01.2014 1 000 EUR

Wird ein Ordensangehöriger bzw. ein Mitglied nicht vollbeschäftigt in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder ist er nebeneinander in mehreren solchen Betrieben tätig, so ist die Pro-Kopf-Pauschale sachgerecht (z. B. nach Zeitaufwand) aufzuteilen.

Umfasst die Verpflichtung des Ordens bzw. der Vereinigung zur Unterhaltsgewährung auch Leistungen, die dazu dienen, gesetzliche Unterhaltspflichten der im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beschäftigten Ordensangehörigen bzw. Mitglieder zu erfüllen, sind grundsätzlich auch diese Aufwendungen abzugsfähig. Der Gesamtwert der Leistung an den einzelnen Ordensangehörigen bzw. Mitglied darf jedoch nicht den Marktwert der konkret erbrachten Arbeitsleistung übersteigen. In Höhe einer Differenz liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (BFH vom 17.12.1997, I R 58/97, BStBl II 1998, 357).

Da es sich bei der Pauschale wegen des fehlenden steuerlichen Dienstverhältnisses nicht um den Ansatz eines fiktiven Lohnes, sondern um eine Abgeltung des tatsächlichen Aufwands für den Unterhalt des im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unentgeltlich arbeitenden Ordensangehörigen handelt, ist keine Lohnversteuerung vorzunehmen.

Dasselbe gilt für Orden, die in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, hinsichtlich der Betriebe gewerblicher Art.

Aufwendungen für Ordensangehörige, die nicht in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb tätig sind, können nicht bei der Gewinnermittlung des Geschäftsbetriebs berücksichtigt werden. Das gilt selbst dann, wenn die Ergebnisse einer Tätigkeit eines Ordensmitglieds in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwertet werden (BFH vom 06.11.1968, I R 15/66, BStBl II 1969, 93). In dem Urteilsfall wurde die geistige Arbeit einer Ordensangehörigen wirtschaftlich verwertet. Diese hatte ein Buch geschrieben, das Urheberrecht wurde später im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs genutzt. Die Ordensangehörige war jedoch nicht in dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb tätig geworden, da sie das Buch in dieser Zeit weder verfasst noch überarbeitet hatte.

Ein Orden, dessen Tätigkeit auf die Verbreitung geistlicher und sittlicher Werte ausgerichtet ist, wurde die Steuerbegünstigung wegen fehlender Verfolgung gemeinnütziger Zwecke versagt, weil der Orden das vertrauliche Lehrmaterial nur seinen Mitgliedern zur Verfügung gestellt hat. (BFH vom 13.12.1978, I R 36/76, BStBl II 1979, 492). Für die Anerkennung gemeinnütziger Zwecke mangelte es im vorliegenden Fall an dem unbestimmten Rechtsbegriff "Förderung der Allgemeinheit".

Soweit ein steuerbegünstigter religiöser Orden sein Personal entgeltlich einer anderen Einrichtung für Krankenhausbehandlungen, Pflegeleistungen, Wohlfahrtspflege, schulische Zwecke, Bildungszwecke oder für Zwecke geistigen Beistands zur Verfügung stellt, ist der daraus erzielte Umsatz nach § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG (Anhang 5) von der Umsatzsteuer befreit. In Betracht kommen insbesondere die Gestellung von Schwestern an Krankenhäuser und Altenheime sowie die Gestellung von Ordensangehörigen an Kirchengemeinden. Schulische Zwecke werden bei der Gestellung von Lehr...

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