OFD Frankfurt, 4.11.2015, S 0171 A - 42 - St 53

Bei der Gewinnermittlung für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe geistlicher Orden und ähnlicher Vereinigungen können fiktive Löhne für die in diesen Betrieben unentgeltlich beschäftigten Ordensangehörigen bzw. Mitglieder nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden (vgl. RFH-Urteil vom 31.5.1938, IV a 22/36, RStBl 1938 S. 735). Dagegen sind die dem Orden bzw. der Vereinigung entstandenen Aufwendungen für den Unterhalt der in seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb arbeitenden Ordensangehörigen bzw. Mitglieder – ggf. im Wege der Pauschalierung – als Betriebsausgabe abzugsfähig (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.1997, I R 58/97, BStBl 1998 II S. 357).

Dem steht das Urteil des BFH vom 6.11.1968 I R 15/66, BStBl 1969 II S. 93, nicht entgegen. Diesem Urteil liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Hier ging es um die wirtschaftliche Verwertung der geistigen Arbeit einer Ordensangehörigen. Diese hatte ein Buch geschrieben, das Urheberrecht wurde später im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs genutzt. Nach den Feststellungen des BFH war die Ordensangehörige – jedenfalls im Streitjahr – nicht in dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb tätig, da, wie das Finanzgericht für den BFH bindend festgestellt hatte, sie das Buch in dieser Zeit weder verfasst noch überarbeitet hatte. Der Entscheidung des BFH, dass die Aufwendungen des Ordens für den Unterhalt der Ordensangehörigen in diesem Falle bei der Ermittlung des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, ist zuzustimmen. Dieser Entscheidung kann jedoch nicht zwingend entnommen werden, dass dies auch für Unterhaltsaufwendungen gilt, die für in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben tätigen Ordensangehörigen gemacht werden.

Zusatz der OFD:

Für jeden unentgeltlich in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mitarbeitenden vollbeschäftigten Ordensangehörigen kann folgende Betriebsausgaben-Pauschale angesetzt werden:

  monatlich  
ab 1.1.2002 820 EUR  
ab 1.1.2003 830 EUR  
ab 1.1.2004 850 EUR  
ab 1.1.2005 870 EUR  
ab 1.1.2006 880 EUR  
ab 1.1.2007 905 EUR  
ab 1.1.2008 915 EUR  
ab 1.1.2009 925 EUR  
ab 1.1.2010 940 EUR  
ab 1.1.2011 960 EUR  
ab 1.1.2012 980 EUR  
ab 1.1.2013 995 EUR  
ab 1.1.2014 1.000 EUR  

Wird ein Ordensangehöriger bzw. ein Mitglied nicht vollbeschäftigt in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder ist er nebeneinander in mehreren solchen Betrieben tätig, so ist die Pro-Kopf-Pauschale sachgerecht (z.B. nach Zeitaufwand) aufzuteilen.

Umfaßt die Verpflichtung des Ordens bzw. der Vereinigung zur Unterhaltsgewährung auch Leistungen, die dazu dienen, gesetzliche Unterhaltspflichten der im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beschäftigten Ordensangehörigen bzw. Mitglieder zu erfüllen, sind grundsätzlich auch diese Aufwendungen abzugsfähig. Der Gesamtwert der Leistung an den einzelnen Ordensangehörigen bzw. Mitglied darf jedoch nicht den Marktwert der konkret erbrachten Arbeitsleistung übersteigen. In Höhe einer Differenz liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.1997, BStBl 1998 II S. 357).

Da es sich bei der Pauschale wegen des fehlenden steuerlichen Dienstverhältnisses nicht um den Ansatz eines fiktiven Lohnes, sondern um eine Abgeltung des tatsächlichen Aufwands für den Unterhalt des im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unentgeltlich arbeitenden Ordensangehörigen handelt, ist keine Lohnversteuerung vorzunehmen.

Dasselbe gilt für Orden, die in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, hinsichtlich der Betriebe gewerblicher Art.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge