Tz. 11

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die Einnahmen, die Vereine mit Orchesterdarbietungen erzielen, fallen aus ertragsteuerlicher Sicht in den Rahmen eines Zweckbetriebes i. S. v. § 65 i. V. m. § 68 Nr. 7 AO (Anhang 1b), wenn der Betrieb ausschließlich dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen. Sie sind dann ertragsteuerfrei (weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer).

Folgende Einnahmen können dem Zweckbetrieb von entsprechenden steuerbegünstigten Vereinen zugeordnet sein:

  • Eintrittsgelder,
  • Gagen,
  • Teilnehmergebühren,
  • Benutzungsgebühren,
  • Erlöse aus dem Verkauf von Festschriften,
  • Erlöse aus dem Verkauf von Programmheften.

Nicht zu den Einnahmen im Zweckbetrieb gehören:

  • Zuwendungen/Spenden,
  • Zuschüsse,
  • Sponsoreneinnahmen (ggf. steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb),
  • Verkauf von Speisen und Getränken (ggf. steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).

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