Tz. 11
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Die Einnahmen, die Vereine mit Orchesterdarbietungen erzielen, fallen aus ertragsteuerlicher Sicht in den Rahmen eines Zweckbetriebes i. S. v. § 65 i. V. m. § 68 Nr. 7 AO (Anhang 1b), wenn der Betrieb ausschließlich dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen. Sie sind dann ertragsteuerfrei (weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer).
Folgende Einnahmen können dem Zweckbetrieb von entsprechenden steuerbegünstigten Vereinen zugeordnet sein:
- Eintrittsgelder,
- Gagen,
- Teilnehmergebühren,
- Benutzungsgebühren,
- Erlöse aus dem Verkauf von Festschriften,
- Erlöse aus dem Verkauf von Programmheften.
Nicht zu den Einnahmen im Zweckbetrieb gehören:
- Zuwendungen/Spenden,
- Zuschüsse,
- Sponsoreneinnahmen (ggf. steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb),
- Verkauf von Speisen und Getränken (ggf. steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen