Tz. 11

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Ist ein Verein ein Kleinunternehmer kann er nach § 19 Abs. 2 UStG (Anhang 5) gegenüber dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4 UStG, Anhang 5) erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) verzichtet (sog. Option; Abschn. 19.1 Abs. 1 UStAE). Mit der Ausübung der Option nach § 19 Abs. 2 UStG unterliegt der Verein der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und wird Regelbesteuerer. D.h., er darf die Umsatzsteuer in Rechnungen, die von ihm erteilt werden, offen ausweisen und ist, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) erfüllt sind, zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Tz. 12

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die getätigten steuerbaren Umsätze sind, soweit keine Steuerbefreiung des § 4 UStG (Anhang 5) eingreift, mit den Steuersätzen des § 12 UStG (Anhang 5) von 7 % bzw. 19 % zu versteuern.

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