Wird aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Spende an eine andere steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung geleistet, kann diese im Rahmen der Höchstbeträge (20 % des Einkommens oder 4 ‰ der Summe der Löhne und Gehälter) als Betriebsausgabe abgezogen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Der Betriebsausgabenabzug für eine Spende aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugunsten der eigenen Trägerkörperschaft ist jedoch nicht möglich.

Spenden an politische Parteien sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 6 EStG, Anhang 10).

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