Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung hat bei all ihren Ausgaben das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 AO (Anhang 1b) zu beachten. Danach darf sie ihre Mittel nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden, kein Mitglied darf Gewinnausschüttungen oder in seiner Eigenschaft als Mitglied Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Auch darf kein fremder Dritter durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden. Bei einem Verstoß gegen diese Regelungen gefährdet eine steuerbegünstigte Einrichtung ihre Steuerbegünstigung/Gemeinnützigkeit.

Die gemeinnützigkeitsrechtlichen Mittelverwendungsvorgaben gelten in allen Bereichen (Sphären) der steuerbegünstigten Einrichtung, d. h. in dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb und dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Neben den gemeinnützigkeitsrechtlichen Mittelverwendungsvorgaben hat sie bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus einem von ihr betriebenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b) auch die allgemeinen Regelungen der Gewinnermittlung zu beachten.

So wird eine steuerbegünstigte Körperschaft mit dem von ihr betriebenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb partiell steuerpflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Anhang 3). Der Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegt – bei Überschreiten der Freigrenze nach § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) – der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Dieser ist nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 EStG) zu ermitteln.

Im Rahmen der Gewinnermittlung können alle Ausgaben, die durch den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 4 EStG, Anhang 10). Der Betriebsausgabenabzug wird jedoch für bestimmte in § 4 Abs. 5 EStG (Anhang 10) genannten Ausgaben (sog. nichtabzugsfähige Betriebsausgaben) ganz oder teilweise versagt.

Nachfolgend werden die wichtigsten für die steuerbegünstigten Einrichtungen regelmäßig vorkommenden Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 EStG (Anhang 10) kurz dargestellt.

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