Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Zur ertragsteuerlichen Behandlung von Mensen s. "Café/Cafeteria"

Mensen der Studentenwerke die von als gemeinnützig anerkannten Studentenwerken betrieben werden, können die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5) erlangen, soweit sie u. a. einem Wohlfahrtsverband angeschlossen sind. Wenn allerdings auch Speisen und Getränke an Nichtstudierende (z. B. das Hochschulpersonal) abgegeben werden, ist aufgrund der Zweckbetriebseigenschaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) anzuwenden.

Abschn. 4.18.1 UStAE regelt ausdrücklich, dass Studentenwerke, die Mitglied eines amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbandes sind, die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen können. Als Nichtstudierende gelten nach dem jeweiligen Landesstudentenwerksgesetz bzw. Landeshochschulgesetz Hochschullehrer, wissenschaftliche Räte, Assistenten, Schreibkräfte, Studentenwerksbedienstete und Gäste.

Auch bei Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift ist geregelt, dass soweit der Umsatz an alkoholischen Getränken 5 % des Gesamtumsatzes nicht überschreitet, auch für dessen Abgabe der ermäßigte Umsatzsteuersatz Anwendung findet.

Die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5) wurde im Übrigen auch für Schulmensavereine angenommen. Allerdings ist auch hier Voraussetzung, dass die entsprechenden Vereine Mitglied in einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband sind.

Literatur:

Augsten, Steuerrecht in Nonprofit-Organisationen, 2. Aufl., Heidelberg 2015; Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., Achim 2015.

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