Stand: EL 141 – ET: 02/2025
Grundsätzlich werden Bewirtungen, die in Cafés oder Cafeterien vorgenommen werden, als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb beurteilt. Dies wird deutlich am Urteil des BFH vom 24.01.1990 (BStBl II 1990, 470) in dem der BFH entschieden hat, dass eine für die Allgemeinheit zugängliche Cafeteria in einem Seniorenheim einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Dies hat jedoch gleichzeitig zur Folge, dass soweit die Cafeteria innerhalb des Seniorenheims betrieben wird und für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, ein Zweckbetrieb gegeben ist (Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, 2023 D74).
Durch die Rechtsprechung wurden weitere Sonderfälle entschieden. So hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein im Urteil vom 11.12.1998 (EFG 1999, 858) entschieden, dass eine Cafeteria einer Werkstatt für Behinderte, die unter Einsatz von Menschen mit Behinderung betrieben wird, dem Zweckbetrieb zugeordnet wird. In dem zu entscheidenden Fall war der Wettbewerb mit anderen vergleichbaren Betrieben unvermeidbar, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen. Nach der Satzung der Werkstatt sollen alle ihre Maßnahmen einer wirksamen Eingliederung der Behinderten zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes im Arbeitsleben dienen. Der Satzungszweck wird somit dadurch erfüllt, dass in der Cafeteria ausschließlich Behinderte beschäftigt werden, um ihnen entweder einen geeigneten Arbeitsplatz anbieten zu können oder um sie als Arbeitnehmer auf dem freien Arbeitsmarkt zu vermitteln.
Im Urteil vom 11.04.1990 (BStBl II 1990, 724) hat der BFH entschieden, dass Teestuben, in denen überwiegend Jugendliche verkehren, nur dann als Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege anerkannt werden können, wenn 2/3 der Leistungen den in § 53 AO (Anh...