Tz. 6

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Unter Denkmalpflege sind die Maßnahmen zum Schutze künstlerisch wertvoller oder kulturgeschichtlich bedeutsamer Bau- und Kunstdenkmäler zu verstehen, um Zerstörung, Beseitigung, Verfall, Verunstaltung oder Entfernung des ursprünglichen Zustandes zu verhüten. Die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich somit auf die Erhaltung und die Wiederherstellung von nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Bau- und Bodendenkmälern. Hierzu gehören

Schlösser,
Kirchen,
Ruinen,
Stadtbefestigungen,
Bürgerhäuser,
technische Denkmäler und Naturdenkmäler.
 

Tz. 7

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Die Anerkennung als Bau- und Bodendenkmäler ist durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen. Hierzu auch s. AEAO zu § 52 AO TZ 2.3 (Anhang 2) und s. "Denkmalpflege".

Beachte!

Steuerbegünstigte Körperschaften, die die Denkmalpflege fördern, dürfen nur dann Zuwendungsbestätigungen erteilen, wenn die Ankerkennung als besonders förderungswürdiger Zweck durch die zuständige Stelle entsprechend erfolgt ist und dieser Nachweis bei der Körperschaft vorhanden ist.

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