Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Konzerte können kulturelle Veranstaltungen von steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften sein. Konzertvereine fördern im Regelfall steuerbegünstigte Zwecke durch die "Förderung der Kultur" (s. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, Anhang 1b).

Werden von kulturellen Einrichtungen (Musikvereinen, Gesangsvereinen usw.) Konzertveranstaltungen durchgeführt, sind die Einnahmen im Tätigkeitsbereich steuerfreier wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb i. S. von §§ 65, 68 Nr. 7 AO, Anhang 1b) zu erfassen. Soweit für die getätigten Umsätze keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. b i. V. m. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) in Betracht kommt, sind die Entgelte dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5) zu unterwerfen.

Veranstaltungen der bereits genannten Art sind seit 01.01.1990 immer einem Zweckbetrieb "Kultur" zuzuordnen (s. § 68 Nr. 7 AO, Anhang 1b). Die komplizierte Durchschnittsrechnung ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorzunehmen. Werden anlässlich von Konzertaufführungen auch Speisen und Getränke verkauft, sind diese Einnahmen dem steuerpflichtigen Tätigkeitsbereich (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, s. § 64 AO, Anhang 1b) mit partieller Steuerpflicht zuzuordnen, weil der Gesetzgeber in § 68 Nr. 7 AO (Anhang 1b) die Einordnung dieser Einnahmen in einen Zweckbetrieb ausdrücklich ausschließt (auch s. AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 14, Anhang 2).

Auch die Einnahmen aus der Werbung, die anlässlich von derartigen Veranstaltungen erzielt werden, sind explizit nicht dem Zweckbetrieb, sondern dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht zuzuordnen (s. AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 14, Anhang 2).

Ggf. ist im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Werbung" der Gewinn mit 15 % der erzielten Einnahmen der Besteuerung zugrunde zu legen (s. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO, Anhang 1b), wenn diese mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet. Die pauschale Gewinnermittlung ist antragsgebunden (s. AEAO zu § 64 Abs. 5 und 6 AO TZ 32ff., Anhang 2).

Gewinne, die dann im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht erzielt werden, sind ertragsteuerpflichtig, wenn die Besteuerungsfreigrenze von (seit VZ 2020) 45 000 EUR einschließlich USt (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) überschritten wird.

Wird für den Besuch einer Konzertveranstaltung ein einheitlicher Eintrittspreis (Eintrittspreis beinhaltet Besuch des Konzerts und Kosten der Bewirtung) erhoben, so ist dieser, wenn nicht bereits im Vorfeld eine Trennung vorgenommen wurde – ggf. im Wege einer Schätzung – in einen Entgeltanteil für den Besuch des Konzertes und einen Entgeltanteil für die Bewirtungsleistungen aufzuteilen.

Der Entgeltanteil, der auf das Eintrittsgeld entfällt, ist im Zweckbetrieb "Kultur" mit der Folge der Ertragsteuerfreiheit zu erfassen.

Der Entgeltanteil, der auf die Bewirtungsleistung entfällt, ist dem Tätigkeitsbereich wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. von § 14 AO (Anhang 1b) zuzuordnen. Wird die Besteuerungsfreigrenze überschritten, kann sich partielle Steuerpflicht ergeben (s. AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 14, Anhang 2).

Hinweis:

Die Entgeltaufteilung für den Besuch einer Konzertveranstaltung (Zweckbetrieb) und für die Bewirtungsleistungen (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) sollte bereits im Vorfeld erfolgen, damit keine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die zuständige Finanzbehörde erforderlich ist. Die Aufteilung ist, wie bereits ausgeführt, in einen

  • Entgeltanteil für den Besuch der Veranstaltung (hier: Konzert),
  • Entgeltanteil für die Bewirtungsleistungen

vorzunehmen.

Für Zwecke der Umsatzsteuer ist, wenn kein Steuerbefreiungstatbestand nach § 4 UStG (Anhang 5) eingreift, für den Besuch der Konzertveranstaltung der ermäßigte Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) anzuwenden, weil die Leistungen im Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb erbracht werden.

Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommt der Regelsteuersatz (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) von 19 % für den Entgeltanteil der Bewirtungsleistungen zur Anwendung, es sei denn, es kommt eine andere Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 UStG (Anhang 5) in Betracht.

Keine begünstigten Nebenleistungen der Aufführungen sind der Verkauf von Bild- und Tonträgern (zum Beispiel Videokassetten von Theaterstücken oder CDs von Musicals). Diese Umsätze sind im Wesentlichen dazu bestimmt, den Künstlern zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, mit denen diese in Wettbewerb mit anderen Unternehmern stehen, die der Mehrwertsteuer unterliegen (OFD Frankfurt vom 17.10.2008, Az. S 7177 A-28-St 112). Diese sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern.

Begünstigt i. S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sind alle musikalischen und/oder gesanglichen Aufführungen. Auf die Art der dargebotenen Musik kommt es nicht an (s. Bunjes/Heidner, UStG, 18. Aufl. 2019, § 12 Rn. 102). Das bloße Abspielen eines Tonträgers reicht nicht aus. Die Darbietungen müssen vor Publikum angeboten we...

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