Tz. 9
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Soweit die Entgelte umsatzsteuerfrei sind, können keine Vorsteuerbeträge abgezogen werden, weil für den Vorsteuerabzug der Ausschlusstatbestand des § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) greift. Sind die Entgelte steuerpflichtig und erfüllt die Gesellschaft außer den persönlichen auch die sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, können die direkt zuzuordnenden und ggf. die aufzuteilenden Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) zum Abzug zugelassen werden.
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