Tz. 92

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Der vom Verein unterhaltene steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "Geselligkeit" erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs, weil der Wettbewerbsgedanke im Vordergrund steht und § 65 Nr. 3 AO (Anhang 1b) nicht mehr erfüllt ist. Für diesen Betrieb kann auch § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) nicht eingreifen, weil diese gesetzliche Vorschrift die Steuerbefreiung für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausschließt.

Mit diesen gewerblichen Einkünften i. S. v. § 15 EStG (Anhang 10) wird der Verein partiell steuerpflichtig. Voraussetzung für die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und eine damit verbundene Steuerpflicht ist, dass die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (bis 28.12.2020 gilt die Besteuerungsfreigrenze von: 35 000 EUR) – maßgebend sind die Bruttoeinnahmen – überschritten wird (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b).

Die Steuervergünstigung wird aber durch die Unterhaltung dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für die übrigen Tätigkeitsbereiche nicht ausgeschlossen, weil die geselligen Zusammenkünfte im Vergleich zu den übrigen steuerbegünstigten Betätigungen von untergeordneter Bedeutung sind (s. § 58 Nr. 7 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 93

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Hinweis:

Gesellige Veranstaltungen, die in erster Linie der Betreuung behinderter Personen dienen, können unter den Voraussetzungen der §§ 65, 66 AO (Anhang 1b) Zweckbetriebe sein (s. AEAO zu § 66 AO TZ 8, Anhang 2).

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