Tz. 4

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Unternehmer ist nach § 2 UStG (Anhang 5), wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige, auf Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt. Eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen liegt vor, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeübt wird, d. h., es müssen Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Entgelt bewirkt werden. Soweit ein Verein echte Mitgliederbeiträge vereinnahmt, um in Erfüllung seines satzungsmäßigen Gemeinschaftszweckes die Gesamtbelange seiner Mitglieder wahrzunehmen, oder wenn ein Verein seine satzungsmäßigen Aufgaben nur durch Zuschüsse finanziert, die nicht als Entgelt für eine Leistung anzusehen sind, liegt ein Leistungsaustausch nicht vor. Ein solcher Verein ist nur insoweit als Unternehmer anzusehen, wenn dieser auch Entgelte für Lieferungen oder Leistungen vereinnahmt.

1. Zuschüsse

 

Tz. 5

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Bei den erhaltenen Zuschüssen ist regelmäßig zu prüfen, ob es sich um echte nicht umsatzsteuerbare oder unechte umsatzsteuerbare Zuschüsse handelt. Neben weiteren Voraussetzungen ist für den nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss maßgebend, ob dieser dazu dient, dass der Verein seinen satzungsmäßigen Zweck, nämlich die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Kirchentages erfüllen kann.

2. Umsatzsteuerbefreiung

 

Tz. 6

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Kirchentage fallen dem Grunde nach unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5). Die OFD Düsseldorf (DB 1982, 1596) schränkt dies jedoch ein, da der Hauptanteil des Leistungsaustausches zwischen dem Verein und den Teilnehmern (Besuchsberechtigung für alle Veranstaltungen des Kirchentages) nach freiem Ermessen erfolgt und insgesamt keine wissenschaftliche oder belehrende Veranstaltung vorläge, da die kirchlichen Zwecke nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 UStG (Anhang 5) fielen. § 4 Nr. 22 UStG (Anhang 5) befreit nach seinem Wortlaut u. a. die Vorträge, Kurse und Veranstaltungen wissenschaftlicher Art, die von gemeinnützigen Zwecken dienenden Körperschaften durchgeführt werden und bezieht die kirchlichen Körperschaften nicht ausdrücklich ein.

3. Anzuwendender Steuersatz

 

Tz. 7

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Soweit Zweckbetriebe vorliegen, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) anzuwenden. Bei den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben findet der umsatzsteuerliche Regelsteuersatz Anwendung.

Im Hinblick auf die Verlagsrechte ist zu prüfen, ob als Einräumung von Urheberrechten § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (Anhang 5) in Betracht kommt. Auch hier kommt es auf die einzelvertragliche Prüfung an.

4. Vorsteuerabzug

 

Tz. 8

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Da der Verein sowohl einen unternehmerischen als auch einen außerunternehmerischen Bereich hat, kommt ein Vorsteuerabzug i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) nur insoweit in Betracht, als die empfangenen Lieferungen und sonstigen Leistungen mit der unternehmerischen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Die im Zusammenhang mit der Abhaltung des Katholiken- oder Kirchentages insgesamt anfallenden Vorsteuerbeträge sind wie folgt aufzuteilen:

  1. Vorsteuerbeträge, die ausschließlich mit der unternehmerischen Tätigkeit im Zusammenhang stehen (z. B. aus Warenbezügen, für die Essenslieferungen und Handelsumsätze, aus Referentenhonoraren für die ausschließlich entgeltlichen Vortragsveranstaltungen), sind in vollem Umfang abzugsfähig.
  2. Vorsteuerbeträge, die ausschließlich mit der außerunternehmerischen Tätigkeit im Zusammenhang stehen (z. B. Kosten für Eröffnungs- und Schlussveranstaltungen, Kosten für das frei zugängliche Rahmenprogramm), sind in vollem Umfang vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
  3. Vorsteuerbeträge, die nicht eindeutig dem einen oder dem anderen Bereich zugeordnet werden können, sind im Schätzungswege in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Vorsteuern aufzuteilen.

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die o. g. Grundsätze auch gelten, wenn andere Religionsgemeinschaften entsprechende Veranstaltungen in ähnlicher Weise abwickeln.

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