Tz. 3

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Erfolgt die Vermietung der Kegelbahnen durch den Verein an Nichtmitglieder – an Freizeitkegler – (Freizeitclubs), sind die Einnahmen dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Für Gewinne, die sich aus diesem Tätigkeitsbereich ergeben, ist u. U. Steuerpflicht gegeben. Steuerpflicht wird nur noch dann ausgelöst, wenn die Besteuerungsfreigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von brutto 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) überschritten wird und der Gewinn den Tariffreibetrag nach § 24 KStG (Anhang 3) i. H. v. 5 000 EUR übersteigt. Ein Freibetrag von 5 000 EUR ist auch für Zwecke des Gewerbeertrags relevant. D. h., Gewinne bzw. der Gewerbeertrag bis zur Höhe von 5 000 EUR werden nicht mit Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag belastet. S. "Zweckbetriebe" und s. "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb".

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