Tz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Besitzt ein Kegelsportverein eigene Kegelbahnen, handelt es sich hierbei um Wirtschaftsgüter des abnutzbaren beweglichen Anlagevermögens (Betriebsvorrichtungen).

 

Tz. 3

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Zu den Grundstücksteilen gehören die allgemeinen Beleuchtungsanlagen. Betriebsvorrichtungen sind:

  • Bahnen, Kugelfangeinrichtungen, Kugelrücklaufeinrichtungen, automatische Kegelaufstelleinrichtungen, automatische Anzeigeneinrichtungen,
  • spezielle Beleuchtungsanlagen, Schallisolierungen (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 2 Nr. 5 UStAE).
 

Tz. 4

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Kegelbahnen haben nach der amtlichen Abschreibungstabelle eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zehn Jahren, die Kegelroller (Kegelkugeln) eine solche von acht Jahren. Das entspricht folgenden jährlichen Abschreibungssätzen:

  • Kegelbahnen 10,0 %,
  • Kegelroller (Kegelkugeln) 12,5 %.

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