Tz. 2
Stand: EL 124 – ET: 11/2021
Besitzt ein Kegelsportverein eigene Kegelbahnen, handelt es sich hierbei um Wirtschaftsgüter des abnutzbaren beweglichen Anlagevermögens (Betriebsvorrichtungen).
Tz. 3
Stand: EL 124 – ET: 11/2021
Zu den Grundstücksteilen gehören die allgemeinen Beleuchtungsanlagen. Betriebsvorrichtungen sind:
- Bahnen, Kugelfangeinrichtungen, Kugelrücklaufeinrichtungen, automatische Kegelaufstelleinrichtungen, automatische Anzeigeneinrichtungen,
- spezielle Beleuchtungsanlagen, Schallisolierungen (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 2 Nr. 5 UStAE).
Tz. 4
Stand: EL 124 – ET: 11/2021
Kegelbahnen haben nach der amtlichen Abschreibungstabelle eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zehn Jahren, die Kegelroller (Kegelkugeln) eine solche von acht Jahren. Das entspricht folgenden jährlichen Abschreibungssätzen:
- Kegelbahnen 10,0 %,
- Kegelroller (Kegelkugeln) 12,5 %.
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