Tz. 8

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Einnahmen aus Tanzveranstaltungen, Kostümfesten oder Maskenbällen, die von Karnevalsvereinen öffentlich oder im Rahmen der Geselligkeit durchgeführt werden, sind dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Das gilt auch für die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken anlässlich dieser Veranstaltungen und der vorstehend bereits genannten Veranstaltungen (s. Tz. 4 u. Tz. 6).

 

Tz. 9

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Wird ein einheitliches Entgelt erhoben (Eintrittsgeld zzgl. eines eventuellen Verzehrbons) und handelt es sich noch um eine steuerbegünstigte Veranstaltung i. S. v. Tz. 3–7, ist ggf. eine Aufteilung des Entgelts erforderlich.

Das Eintrittsgeld für die Karnevalssitzung ist in diesen Fällen dem Tätigkeitsbereich "Zweckbetrieb" zuzuordnen mit den dort vorhandenen steuerlichen Konsequenzen, d. h., keine Ertragsteuerpflicht und für Zwecke der Umsatzsteuer Versteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (bzw. für den Zeitraum 01.07.–31.12.2020 von 5 %) nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5). Soweit das Entgelt auf Verzehrbons entfällt, sind die Entgelte (Einnahmen) im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.

 

Beispiel aus der Rechtsprechung:

Ein Karnevalsverein hatte anlässlich der seit Jahren am Karnevalssamstag stattfindenden Kostümparty, die Einnahmen und Ausgaben sowie den Gewinn dem Zweckbetrieb zugeordnet, weil die Veranstaltung unter das Merkmal der Brauchtumspflege einzuordnen ist. Das zuständige Finanzamt ordnete aber die Veranstaltung in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein.

Der Grund für diese Einordnung ergab sich daraus, dass die typischen Elemente einer Karnevalssitzung (Büttenreden, Elferrat) nicht vorhanden waren. Musik und Tanz hätten bei der Kostümparty im Vordergrund gestanden.

Nachdem zunächst das FG Köln (Urteil vom 20.08.2015, 10 K 3553/13, EFG 2015, 1781) die Kostümparty des Vereins als Zweckbetrieb i. S. d. § 65 Nr. 1–3 AO (Anhang 1b) anerkannt hat, hat der BFH mit Urteil vom 30.11.2016 die Rechtsauffassung des Finanzamts bestätigt, dass es sich um eine steuerpflichtige Veranstaltung handelt (BFH vom 30.11.2016, I R 72/15, BFH/NV 2017, 505).

Danach darf ein der Brauchtumspflege gewidmeter Zweckbetrieb nicht kommerzielle Zwecke fördern. Nicht jede von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführte gesellige Veranstaltung, die durch Kostümierung der Teilnehmer, musikalische und tänzerische Darbietungen sowie ausgelassenes Feiern geprägt ist, wird daher vom Begriff des traditionellen Brauchtums in Gestalt des Karnevals umfasst. Erforderlich ist vielmehr, dass die Veranstaltung selbst durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form geprägt wird. Hierfür reicht die Darbietung von Stimmungsmusik und Stimmungsbeiträgen ohne Bezug zum traditionellen Karneval, die der Veranstaltung das Gepräge im Sinne einer Kostümparty geben, nicht aus.

Bei den Veranstaltungen, die zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen, ist die Besteuerungsgrenze von 45 000 EUR nach § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) zu beachten.

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