Tz. 22

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Nicht immer werden die Aufgaben der reinen Verwaltungstätigkeit durch ehrenamtliche Personen wahrgenommen. Werden von einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft Arbeitnehmer beschäftigt und erfolgt ihr Einsatz im ideellen Tätigkeitsbereich (also zur Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben), ist die Körperschaft insoweit Arbeitgeber. Sie ist verpflichtet, Lohnsteuerabzugsbeträge und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Für Mini-Jobs sind Meldungen und Pauschalabgaben an die Bundesknappschaft Verwaltungsstelle Cottbus erforderlich/abzuführen.

Wegen weiterer Einzelheiten s. "Arbeitgeber – Verein als Arbeitgeber", "Arbeitnehmer des Vereins", s. "Steuerklassen", s. "Sozialversicherung" und s. "Aufzeichnungspflichten".

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