I. Begriff des Arbeitgebers

 

Tz. 1

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Der Begriff des Arbeitgebers wird im Lohnsteuerrecht (im Einkommensteuergesetz) nicht gesetzlich definiert. Arbeitgeber ist, wer über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers verfügt, also Arbeitnehmer einstellt, entlässt und ihnen Weisungen erteilt (Umkehrschluss aus dem Arbeitnehmerbegriff, s. § 1 LStDV, Anhang 8). Auch s. R 19.1 LStR und s. H 19.1 LStH.

 

Tz. 2

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Vereine und Verbände, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitnehmer beschäftigen, sind Arbeitgeber und unterliegen als solche den allgemeinen Bestimmungen des Lohnsteuerrechts. Auch Mitglieder von Vereinen können als Arbeitnehmer bei den Vereinen beschäftigt werden. Dies ist kein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b), soweit diese Anstellung steuerrechtskonform ausgestaltet ist. Der Verein als Arbeitgeber kann die im Dienstverhältnis stehenden Arbeitnehmer in allen Tätigkeitsbereichen einsetzen. Löhne und Gehälter, die an die Arbeitnehmer zu entrichten sind, sind anteilmäßig als Kosten den einzelnen Tätigkeitsbereichen zuzuordnen.

Ein Sportverein kann Arbeitgeber der von ihm eingesetzten Amateursportler sein (s. BFH vom 23.10.1992, BStBl II 1993, 303). Der (Haupt-)Verein ist auch dann verantwortlicher Arbeitgeber, wenn nach der Satzung Abteilungen mit eigenem Vertreter bestehen und diesen eine gewisse Selbständigkeit eingeräumt ist (sog. "Verein im Verein" oder "Zweigverein", s. BFH vom 13.03.2003, BStBl II 2003, 556).

II. Pflichten des Arbeitgebers

 

Tz. 3

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Liegt ein Dienstverhältnis vor, so hat der Verband/Verein als Arbeitgeber die Pflicht, den Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen und die einbehaltene Lohn- und Lohnkirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag beim Finanzamt anzumelden und abzuführen.

Der Verein muss Art und Höhe des gezahlten Lohnes sowie einbehaltene Lohnsteuer im Lohnkonto aufzeichnen. Ggf. handelt es sich aber bei dem gezahlten Lohn um steuerfreie Einnahmen (Aufwandsentschädigung, sog. Übungsleiter-Freibetrag). Reisekosten kann der Verein nach § 3 Nr. 16 EStG wie folgt steuerfrei erstatten:

  • Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Kfz 0,30 EUR/km sowie bei Nutzung eines anderen motorgetriebenen Fahrzeugs 0,20 EUR/km,
  • Verpflegungsmehraufwendungen i. H. v. 14 EUR (vor VZ 2020: 12 EUR) bei mehr als 8 Std. Abwesenheit, 28 EUR (vor VZ 2020: 24 EUR) bei mind. 24 Std. Abwesenheit sowie je 14 EUR (vor VZ 2020: 12 EUR) für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen. Die Erstattung höherer Beträge führt u. U. zur vollen Lohnversteuerung.
 

Tz. 4

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

An Sportler gezahlte Aufwandsentschädigungen, die in bestimmter Höhe für Zwecke des § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) unschädlich sind, unterliegen gleichwohl der Lohnsteuer, soweit kein nachgewiesener Auslagenersatz vorliegt. Aufwandsentschädigungen für nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zu 2 400 EUR jährlich steuerfrei, § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10), auch wenn als Arbeitnehmer ausgeübt. Da dieser Freibetrag pro Jahr nur einmal gilt, auch bei Tätigkeiten für mehrere Vereine, muss der Verein vom Arbeitnehmer eine Bestätigung verlangen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt worden ist. Zahlt der Verein mehr als 2 400 EUR, ist der Mehrbetrag der Lohnsteuer zu unterwerfen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer höheren Aufwand als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen. § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) normiert demgegenüber einen Freibetrag für Einnahmen aus allen nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich i. H. v. (seit VZ 2013) 720 EUR. Für die gleiche Tätigkeit können beide Freibeträge nicht gleichzeitig beansprucht werden. Der letztgenannte Freibetrag kann beispielsweise für eine nebenberufliche Tätigkeit als Platzwart oder Vereinshelfer in Anspruch genommen werden.

Erfolgt die Beschäftigung im Rahmen eines Mini-Jobs (s. "Aushilfskräfte"), hat der Verein als Arbeitgeber Abgaben an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu leisten. S."Lohnsteuer". Der Lohnsteuer unterliegen die laufenden und einmaligen Bezüge der Arbeitnehmer. Bei den Einkünften aus tatsächlich selbständiger Tätigkeit (z. B. bei freiberuflich tätigen Übungsleitern) ist der Verein nicht verpflichtet, eine Lohnversteuerung vorzunehmen, sondern der Dienstleister hat die Einnahmen aus seiner Tätigkeit in seiner Einkommensteuererklärung durch Gegenüberstellung der Betriebseinahmen und Betriebsausgaben anzugeben (s. "Übungsleiter").

 

Tz. 5

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Bei der Berechnung, Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer wird der Arbeitgeber als Hilfsorgan der Finanzverwaltung tätig. Die Berechnung der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber mit Hilfe von Lohnsteuertabellen sowie Datenverarbeitung vorgenommen. Die Lohnsteuertabellen bauen auf dem Einkommensteuertarif (Einkommen...

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