Tz. 79

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Ein Antrag auf Befreiung von der Grundsteuer ist nicht bei der Gemeinde, sondern beim zuständigen Finanzamt der Belegenheit zu stellen. Die Entscheidung, ob eine Grundsteuerbefreiung in Betracht kommt, wird von der Finanzbehörde im Rahmen des Grundsteuerwertverfahrens getroffen. Zur Geltendmachung der beanspruchten Grundsteuerbefreiung kann der Steuerpflichtige hierfür sowohl den Grundsteuerwertbescheid (bis 31.12.2024 Einheitswertbescheid) als auch den Grundsteuermessbetragsbescheid anfechten (BFH vom 24.07.1985, BStBl II 1986, 128).

Zur Umsetzung der Befreiung wird in der Regel der Grundsteuerwertbescheid (bis 2024 der Einheitswertbescheid) aufgehoben (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 BewG). Mit der Aufhebung des Grundsteuerwertbescheids wird der Grundsteuermessbetragsbescheid als dessen Folgebescheid ebenfalls aufgehoben (§ 175 AO, Anhang 1b).
Der Aufhebungszeitpunkt ist der Beginn des Kalenderjahrs, in dem das Grundstück erstmals nicht mehr der Besteuerung zugrunde gelegt wird (§ 224 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Da die Grundsteuer immer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs festgesetzt wird (§ 9 GrStG), erfolgt die Aufhebung daher auf nächsten 01.01., der auf dem Beginn der steuerfreien Nutzung folgt.

 

Beispiel

Der gemeinnützige A-Verein hat seit Jahren Teile eines ihm gehörendes Bürogrundstücks an fremde Unternehmer vermietet. Für das Grundstück wurde ein (anteiliger) Grundsteuerwert von 325 000 EUR festgestellt. Ab dem 01.10.2025 nutzt der Verein das Gebäude ausschließlich für seine steuerbegünstigten Zwecke.

Der bisher festgestellte Grundsteuerwert ist zum 01.01.2026 aufzuheben (§ 224 Abs. 2 Nr. 2 BewG).

 

Tz. 80

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Es besteht nach § 19 GrStG eine Verpflichtung, jede Änderung der Nutzung eines steuerbefreiten Grundbesitzes innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

 

Tz. 81

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Entfällt in einem späteren Kalenderjahr die Grundsteuerbefreiung, z. B. durch Nutzungsänderung, erfolgt zu Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Grundsteuerwert erstmals wieder der Besteuerung zugrunde gelegt wird, eine Nachfeststellung des Grundsteuerwerts und entsprechend des Grundsteuermessbetrags (§ 223 Abs. 2 Nr. 2 BewG).

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