Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Die Förderung des Gesundheitswesens ist ein gemeinnütziger Zweck im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO (Anhang 1b). Unter dem Begriff des Gesundheitswesens fallen Tätigkeiten, die der Gesundheit der Bürger dienen, insbesondere durch Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten. Die Tätigkeiten müssen jedoch eine von der individuellen Hilfe gegenüber dem einzelnen Patienten losgelöste, auf das öffentliche Gesundheitswesen bezogene, übergreifende Funktion haben; die Hilfe in individuellen Krankheitsfällen gehört deshalb nicht dazu. Diese wäre Teil der Wohlfahrtspflege (BFH vom 06.02.2013, I R 59/11, BStBl II 2013, 603).

Daher gehört zur Förderung des Gesundheitswesens vor allem die Bekämpfung von Krankheiten wie Krebs, AIDS, Drogen- und Rauschgiftmissbrauch sowie die Förderung der Zahnpflege.

Zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens gehört aber auch die vorbeugende Gesundheitshilfe i. S. d. SGB XII. Unter den Begriff des öffentlichen Gesundheitswesens werden auch Kur- und Kneipp-Anstalten sowie arbeitsmedizinische Zentren gefasst (BFH vom 26.04.1989, BStBl II 1989, 670).

Eine Förderung des Gesundheitswesens kann auch von Vereinen betrieben werden, die sich mit neuartigen oder wieder entdeckten Heilmethoden (Naturheilverfahren) befassen. Voraussetzung für die Anerkennung ist aber, dass die Heilmethoden von der medizinischen Wissenschaft anerkannt sind. Daher können Vereine, die esoterische Heilslehren (Reiki) fördern oder das sog. biochemische Gesundheitswesen (Schüssler-Salz-Therapie), nicht als steuerbegünstigt (gemeinnützig) anerkannt werden (AEAO zu § 52, Nr. 6).

Auch Krankenhäuser i. S. d. § 67 AO (Anhang 1b) fördern das öffentliche Gesundheitswesen, da diese neben der unmittelbaren Betreuung von Kranken (= mildtätige Zwecke), auch zugleich Aufgaben im diagnostischen Bereich und im Gebiet der vorbeugenden Gesundheitspflege wahrnehmen. Daher werden sie insoweit auch wegen der Förderung des Gesundheitswesens als gemeinnützig anerkannt.

Die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 06.02.2013, BFH II 2013, 603), dass eine von gemeinnützigen Krankenhausträgern gegründete GmbH, die die Laborleistungen für die Krankenhäuser erbringt, selbst nicht unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt, kann (ab VZ 2020) durch ein satzungsmäßiges planmäßiges Zusammenwirken i. S. d. § 57 Abs. 3 AO vermieden werden. Wegen weiterer Einzelheiten s. "Kooperationen".

Literatur:

Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Auflage, Tz. 3.113; Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Auflage, Seite 77ff.; Augsten/Barthmuß/Rehbein/Maurer, Besteuerung im Krankenhaus, Wiesbaden 2019.

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