Tz. 18

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Vielfach schließen sich Sportabteilungen zweier gemeinnützigen Zwecken dienenden Sportvereine, z. B. im Bereich des Handball- und Fußballsports, zu einer Spielgemeinschaft zusammen. Ziel dieses Zusammenschlusses ist die gemeinsame Durchführung und das erfolgreiche Betreiben der betreffenden Sportart. Sehr oft sind für die Gründung einer Spielgemeinschaft auch finanzielle Gründe ausschlaggebend.

 

Tz. 19

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Aus ertragsteuerlicher Sicht ist wiederum auf Ebene der beteiligten Vereine zu entscheiden, ob ein Zweckbetrieb oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt. Bei der Frage, ob die Zweckbetriebsgrenze des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) überschritten wird, ist die Höhe der anteiligen Einnahmen (nicht des Gewinns) maßgeblich.

 

Tz. 20

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Sportliche Veranstaltungen von gemeinnützigen Zwecken dienenden Sportvereinen sind unter Beachtung der Voraussetzungen des Abschn. 12.9 Abs. 8 UStAE gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG (Anhang 5) mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Soweit die Spielgemeinschaft ihre sportlichen Veranstaltungen als selbständiger Unternehmer erbringt (s. § 2 UStG, Anhang 5; ferner s. "Umsatzsteuer"), ist ihr für Veranstaltungen dieser Art der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b UStG (Anhang 5) zu gewähren, vorbehaltlich der Erfüllung der in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG (Anhang 5) genannten Voraussetzungen.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Spielgemeinschaft als Körperschaft (Verein) oder als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts anzusehen ist. Würden die an der Spielgemeinschaft beteiligten Sportvereine gleichartige sportliche Veranstaltungen in eigener Regie durchführen, stünde ihnen ebenfalls der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zu. S. auch OFD Koblenz vom 26.06.1985, AZ: S 7242 A – St 513.

Leistungen der nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaften können mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden, wenn sie bei den jeweiligen Körperschaften einem Zweckbetrieb zuzuordnen wären.

 

Tz. 21

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Es müssen aber für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes folgende Voraussetzungen vorliegen (Abschn. 12.10 UStAE):

  • Alle Mitglieder der nichtrechtsfähigen Personenvereinigung oder Gemeinschaft müssen steuerbegünstigte Körperschaften i. S. d. §§ 51ff. AO (Anhang 1b) sein;
  • alle Leistungen müssten, falls sie anteilig von den Mitgliedern der Personenvereinigung oder der Gemeinschaft ausgeführt werden, nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) ermäßigt zu besteuern sein.

Eine Personenvereinigung oder Gemeinschaft kann somit für ihre Leistungen nur dann die Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b UStG (Anhang 5) beanspruchen, wenn sie sich auf steuerbegünstigte Bereiche, z. B. Zweckbetriebe, erstreckt.

 

Tz. 22

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Daneben kann jedoch mit den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, z. B. Vereinsgaststätten, jeweils eine gesonderte Personenvereinigung oder Gemeinschaft gebildet werden, deren Leistungen der Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) unterliegen.

 

Tz. 23

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Bestehen begünstigte und nicht begünstigte Personenvereinigungen oder Gemeinschaften nebeneinander, müssen u. a. die für Umsatzsteuerzwecke erforderlichen Aufzeichnungen dieser Zusammenschlüsse voneinander getrennt geführt werden.

Die Steuerermäßigung ist ausgeschlossen, wenn eine Personenvereinigung oder Gemeinschaft auch Zweckbetriebe, für deren Leistungen der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG (Anhang 5) auch nur teilweise ausgeschlossen ist, oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe umfasst, die keine Zweckbetriebe sind, z. B. eine Gemeinschaft aus der kulturellen Veranstaltung des einen und dem Bewirtungsbetrieb des anderen gemeinnützigen Vereins. Auch bei gemeinschaftlichen Sportveranstaltungen darf durch die Zurechnung der anteiligen Einnahmen der Personenvereinigung oder der Gemeinschaft bei keinem Vereinigungs- oder Gemeinschaftsmitglied ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entstehen, der nicht Zweckbetrieb ist. S. auch Abschn. 12.10 UStAE.

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