Stand: EL 107 – ET: 06/2018
Grundsätzlich gilt, dass Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 EStG, Anhang 10). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 EStG, Anhang 10).
In diesem Zusammenhang ist jedoch die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen i. S. d. § 37b EStG (Anhang 10) zu beachten. Hier gilt für die nichtabzugsfähigen Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (Anhang 10) sowie für betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, eine Pauschalierungsmöglichkeit i. H. v. 30 %. Bemessungsgrundlage sind die Bruttoaufwendungen des Vereins.
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