Tz. 10
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Für die Behandlung als gemeinnütziger BgA ist folgerichtig, dass dieser dem Grunde nach einen Betrieb führt, der als Zweckbetrieb i. S. d. §§ 66–68 AO (z. B. Kindergärten nach § 68 Nr. 1b AO, Krankenhäuser nach § 67 AO, s. "Zweckbetriebe") oder als Zweckbetrieb nach § 65 AO (s. Anhang 1b) zu klassifizieren ist.
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