Tz. 13

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Wird manuelle Musik – z. B. durch Musiker einer Kapelle – gespielt und ergänzend andere Musik – z. B. Radiosendungen oder Musik per Tonträger – eingesetzt, was zu Beginn, in der Pause oder nach Beendigung von Veranstaltungen häufig praktiziert wird, ist die Einwilligung der GEMA nicht nur für die manuelle, sondern auch für die restliche Musik einzuholen. Das gilt jedenfalls immer dann, wenn urheberrechtlich geschützte Musikstücke aufgeführt werden. Spielt eine Kapelle oder eine Band eigenkomponierte Lieder, muss sie keine GEMA-Gebühren zahlen, da sie an ihren eigenen Liedern die Verwertungsrechte hält. Sobald aber Lieder anderer Künstler gespielt werden, für die die Kapelle oder Band keine Nutzungsrechte hat (z. B. durch den Urheber selbst eingeräumt) muss das Nutzungsrecht im Vorhinein von der GEMA bezogen werden (durch Anmeldung und Zahlung der Vergütung).

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